30.03.2020

EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

Mit Beschluss v. 11.12.2019 hat der BFH einen Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft dem EuGH im Hinblick auf die Europarechtskonformität einer Gestaltung zur Entscheidung vorgelegt, die es einem Mitgliedstaat gestatten würde, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen.

BFH v. 11.12.2019 - XI R 16/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die durch notarielle Urkunde vom 29.8.2005 errichtet worden war. Gesellschafter der Klägerin sind A (zu 51 %) und die (C e.V.) zu 49 %. A ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. C e.V. ist ein eingetragener Verein. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr 2005 (E), der zugleich alleiniger Geschäftsführer der A und geschäftsführender Vorstand des C e.V. war.

Vor der Gründung der Klägerin waren dem Finanzamt zwei Entwürfe des Gesellschaftsvertrags zur Stellungnahme im Hinblick auf das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 29.12.2004 teilte das Finanzamt mit, dass nur die Version 2 die Anforderungen an die finanzielle Eingliederung erfülle. Am 29.8.2005 notariell beurkundet wurde jedoch Version 1.

Im Rahmen einer Außenprüfung nahm der Prüfer an, dass es im Streitjahr an einer finanziellen Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der A gefehlt habe. A sei zwar mit 51 % mehrheitlich am Gesellschaftskapital der Klägerin beteiligt gewesen, habe aber aufgrund der Regelungen in § 7 des Gesellschaftsvertrags nicht über eine Stimmrechtsmehrheit verfügt und sei damit nicht in der Lage gewesen, Beschlüsse bei der Klägerin durchzusetzen. Die im Streitjahr von der Klägerin erzielten Umsätze zum Regelsteuersatz gegenüber Dritten und aus den Leistungen gegenüber A seien damit bei der Klägerin als Unternehmerin zu erfassen. In Höhe von insgesamt 10.412 EUR stehe ihr der Vorsteuerabzug zu.

Am 30.12.2013 reichte die Klägerin beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Das Finanzamt folgte jedoch der Auffassung des Prüfers und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Finanzamt habe zu Unrecht das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und A als Organträgerin abgelehnt. Auf die Revision der Finanzbehörde hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Gründe:
Zwar wäre bei isolierter Beurteilung des Streitfalls nach nationalem Recht die Revision begründet; die Vorentscheidung wäre aufzuheben und die Klage abzuweisen. Denn die für eine Organschaft nach nationalem Recht erforderliche finanzielle Eingliederung in Form der Mehrheit der Stimmrechte liegt nicht vor.

Allerdings hat das FG im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass ungeachtet der bereits vorhandenen Klärung durch den Tenor Ziffer 2 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, BStBl II 2017, 604) unionsrechtlich zweifelhaft ist, ob an dieser Deutung der Eingliederungsvoraussetzungen mit der Begründung festgehalten werden kann, das Erfordernis der Über- und Unterordnung (Eingliederung mit Durchgriffsrechten) sei aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Missbräuchen und Steuerhinterziehung und -umgehung erforderlich. Der vorlegende Senat ersucht insoweit um weitere Klärung zu den unionsrechtlichen Maßstäben, wie die erforderliche Prüfung vorzunehmen ist.

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, anstelle der Mehrwertsteuergruppe (des Organkreises) ein Mitglied der Mehrwertsteuergruppe (den Organträger) zum Steuerpflichtigen zu bestimmen?
2. Falls die Frage 1 verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG insoweit berufbar?
3. Ist bei der nach Rz 46 des EuGH-Urteils Larentia + Minerva (EU:C:2015:496, Rz 44 f.) vorzunehmenden Prüfung, ob das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG enthaltene Erfordernis der finanziellen Eingliederung eine zulässige Maßnahme darstellt, die für die Erreichung der Ziele der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken oder Verhaltensweisen und der Vermeidung von Steuerhinterziehung oder -umgehung erforderlich und geeignet ist, ein strenger oder ein großzügiger Maßstab anzulegen?
4. Sind Art. 4 Abs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, im Wege der Typisierung eine Person als nicht selbständig i.S. des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG anzusehen, wenn sie in der Weise finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines anderen Unternehmers (Organträgers) eingegliedert ist, dass der Organträger seinen Willen bei der Person durchsetzen und dadurch eine abweichende Willensbildung bei der Person verhindern kann?
BFH online
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