25.05.2012

Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker nach Entrichtung der Steuer durch den Bedachten ist nicht zulässig

Für den Fall, dass der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet, kann sie auch dann nicht mehr gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, wenn die Steuer dem Bedachten aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Änderungsbescheids zunächst erstattet und später diesem gegenüber wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt wird. Die rechtmäßige Festsetzung einer Steuer durch Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO setzt das Bestehen eines Steueranspruchs voraus und führt nicht selbst zum Entstehen eines Steueranspruchs.

BFH 29.2.2011, II R 19/10
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte einer Freundin im November 2004 einen Betrag i.H.v. 2 Mio. € geschenkt. Die Bedachte entrichtete die vom Finanzamt festgesetzte Schenkungsteuer von 697.655 €. Später gab die Bedachte einem Steuerberater den Auftrag, die Rückzahlung der Schenkungsteuer zu betreiben. Infolgedessen beantragte dieser beim Finanzamt, den Steuerbescheid wieder aufzuheben und die gezahlte Schenkungsteuer auf ein Konto eines Abtretungsempfängers zu überweisen. Der Antrag wurde wahrheitswidrig damit begründet, dass die Klägerin die Schenkung widerrufen habe, weil die Bedachte mit der Schenkung verbundene Auflagen nicht erfüllt habe.

Die Steuerbehörde nahm daraufhin an, die die festgesetzte Schenkungsteuer sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit erloschen. Der Besteuerung unterliege nach § 29 Abs. 2 ErbStG nur der Vorteil der Bedachten aus der Nutzung des ihr überlassenen Geldbetrags. Infolgedessen setzte das Finanzamt die Steuer auf letztlich 42.895 € herab.

Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Änderungsbescheide durch unrichtige Angaben erwirkt worden waren, setzte die Behörde gegen die Bedachte erneut Schenkungsteuer in ursprünglicher Höhe fest. Die Bedachte entrichtete die Steuer nur teilweise. Daraufhin setzte das Finanzamt gegen die Klägerin die Schenkungsteuer fest. Schließlich seien bei Zuwendungen unter Lebenden sowohl der Beschenkte als auch der Schenker nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO Gesamtschuldner. Die Erhebung der gesamten festgesetzten Schenkungsteuer bei der Bedachten verspreche aufgrund der auch der Klägerin bekannten wirtschaftlichen Situation keinen Erfolg.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der NFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht angenommen, dass das Finanzamt die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin festsetzen durfte.

Entrichtet der Bedachte die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese gem. § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch mit Wirkung gegenüber dem Schenker und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. Wird die Steuer später dem Bedachten oder einem Zessionar zurückgezahlt, handelt es sich um Tatsachen, die nicht in der Person des Schenkers eintreten und daher gem. § 44 Abs. 2 S. 3 AO nicht für und gegen diesen wirken. Die durch Zahlung gegenüber dem Schenker erloschene Steuer lebt somit in solchen Fällen diesem gegenüber nicht wieder auf und kann daher ihm gegenüber auch nicht festgesetzt werden, und zwar nicht nur, wenn die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sondern auch, wenn sie auf einer finanzbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung beruht und daher jedenfalls formell rechtmäßig ist.

Es führt zu keinem anderen Ergebnis, wenn der Schenker durch sein Verhalten zu der vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Steuer beigetragen hat. Die entscheidenden Tatsachen, nämlich die Rückzahlung der Steuer an den Bedachten oder einen von diesem bestimmten Dritten und der Erlass der der Rückzahlung zugrunde liegenden finanzbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung gegenüber dem Bedachten, treten auch in diesem Fall nicht in der Person des Schenkers ein.

Für die vom FG vertretene Ansicht, der Erlass eines Änderungsbescheids, durch den die zwischenzeitlich herabgesetzte und teilweise erstattete Schenkungsteuer gegen den Bedachten wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt wird, führe zur Entstehung eines neuen Steueranspruchs, für den auch der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden könne, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die rechtmäßige Festsetzung einer Steuer durch Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 S. 1 AO setzt das Bestehen eines Steueranspruchs voraus und führt nicht selbst zum Entstehen eines Steueranspruchs.

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