16.01.2012

Flugbegleiterin kann Kosten für spätere Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen

Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine nachfolgende Berufsausbildung (hier: zur Pilotin) uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie für die Ausbildung zur Flugbegleiterin lediglich betriebsinterne Schulungen bei einer Fluggesellschaft absolviert hat. Der Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf ist insoweit nicht erforderlich.

FG Köln 12.12.2011, 7 K 3147/08
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für eine Pilotenausbildung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Die Klägerin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag i.H.v. 4.000 € als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG dar, so dass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Die Aufwendungen für die Ausbildung der Klägerin zur Verkehrsflugzeugführerin stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Die Abzugsbeschränkung des § 12 Nr. 5 EStG steht dem nicht entgegen, da es sich bei der Ausbildung der Klägerin zur Verkehrsflugzeugführerin - wegen der zuvor erfolgten Ausbildung zur Flugbegleiterin - nicht um eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG handelt.

Bislang ist nicht abschließend geklärt, wie der Begriff der erstmaligen Berufsausbildung zu verstehen ist. Nach einer Meinung soll es in diesem Zusammenhang entscheidend auf die Berufsbezogenheit der Ausbildung ankommen. Die Ausbildung müsse sich als Voraussetzung für die geplante Berufsausübung darstellen. Eine Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG sei bereits dann zu bejahen, wenn jemand im Berufsleben eine Tätigkeit als Angelernter ausübe, auch ohne vorher eine herkömmliche Lehre durchlaufen zu haben.

Nach der auch von der Finanzverwaltung vertretenen Gegenansicht setzt die erstmalige Berufsausbildung voraus, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Dieser Auslegung hat sich der Senat vorliegend nicht angeschlossen, da sie nach seiner Ansicht zu eng ist und im Gesetz keine Stütze findet.

Bei der (innerbetrieblichen) Ausbildung der Klägerin zur Flugbegleiterin handelt es sich demnach um eine erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG. Die Schulung erfolgte berufsbezogen und stellte eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung dar. Die Pilotenausbildung ist daher als zweite Ausbildung anzusehen, für die keine Abzugsbeschränkung gilt.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 16.1.2012
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