26.10.2012

Frage zur Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs an den Großen Senat

Der X. Senat des BFH hat dem Großen Senat die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 auch dann vorgenommen werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird. Er sieht sich in seiner Entscheidungsfindung durch eine - tragende - Aussage im Urteil des I. Senats vom 19.5.2010 (Az.: I R 70/09) gehindert.

BFH 22.8.2012, X R 21/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb im Streitjahr 2003 ein im Handelsregister eingetragenes Bauunternehmen, dessen Gewinn er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte. Im März 2004 gliederte er das Einzelunternehmen gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf eine neu gegründete GmbH aus, deren Alleingesellschafter und einziger Geschäftsführer er wurde. Er legte der Ausgliederung die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1.1.2004 zugrunde, in der die Buchwerte des Einzelunternehmens fortgeführt wurden. Die GmbH wurde am 21.6.2004 in das Handelsregister eingetragen.

Im Juni 2004 reichte der Kläger für Zwecke einer vom Finanzamt beabsichtigten Anpassung der Vorauszahlungen seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für 2003 ein. Darin war eine Betriebsausgabe i.H.v. 200.000 € für eine Ansparabschreibung i.S.d. § 7g Abs. 3, 6 EStG 2002 enthalten. Im August 2004 ging die Einkommensteuererklärung bei der Behörde ein.

Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Ansparabschreibung allerdings nicht mehr an und erhöhte die Festsetzungen der Einkommensteuer und des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend. Der Kläger war hingegen der Ansicht, eine Einbringung zu Buchwerten sei jedenfalls dann, wenn der frühere Einzelunternehmer Alleingesellschafter der GmbH sei, als unentgeltlich anzusehen. Nach § 22 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 UmwStG 2002 trete die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden ein, und zwar ausdrücklich auch hinsichtlich der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Eine Buchwerteinbringung sei im Hinblick auf den Tatbestand des § 7g EStG 2002 nicht mit einer Betriebsveräußerung vergleichbar, weil nur im erstgenannten Fall auch noch nach dem Rechtsträgerwechsel Investitionen im selben Betrieb objektiv möglich seien.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers setzte der X. Senat des BFH das Verfahren aus und legte die Rechtsfrage, ob eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 auch dann vorgenommen werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, dem Großen Senat zur Entscheidung vor.

Die Gründe:
Der vorlegende Senat möchte die Rechtsfrage dahingehend entscheiden, dass der Finanzierungszusammenhang zwischen der Geltendmachung der Ansparabschreibung und der Investition, der für die Inanspruchnahme der in § 7g Abs. 3 EStG 2002 vorgesehenen Steuervergünstigung erforderlich ist, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung bereits die Einbringung des Betriebs zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft in Gang gesetzt war. Er sieht sich an einer solchen Entscheidung indes durch die gegenteilige - tragende - Aussage im Urteil des I. Senats vom 19.5.2010 (Az.: I R 70/09) gehindert.

Die Normzwecke sowohl der §§ 20, 22, 12 UmwStG 2002 als auch des § 7g Abs. 3 EStG 2002 sprechen für die Auffassung des vorlegenden Senats. Zweck der Vorschriften des UmwStG 2002 ist es, betriebliche Umstrukturierungen, die die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht durch steuerliche Belastungen zu behindern. Eine solche Behinderung - in Gestalt der Versagung einer ansonsten zu beanspruchenden Steuervergünstigung - träte aber ein, wenn der Einzelunternehmer für Investitionen, die im nämlichen Betrieb, aber erst nach dem Zeitpunkt der Einbringung in die Kapitalgesellschaft vorgenommen werden sollen, keine Ansparabschreibung geltend machen könnte.

Auch die bereits vorliegenden höchstrichterlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen es um die Gewährung einer Ansparabschreibung in zeitlichem Zusammenhang mit einem Rechtsträgerwechsel unter Fortführung der Buchwerte ging, stützen die Auffassung des X. Senats. Die vom I. Senat für seine Auffassung gegebene Begründung, die identisch ist mit der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung zum vorliegenden Revisionsverfahren, vermag den vorlegenden Senat nicht zu überzeugen. Ergänzend weist der vorlegende Senat darauf hin, dass die Vorlagefrage nicht nur den engeren Bereich der im konkreten Streitfall zu beurteilenden Sachverhaltsgestaltung und der im Streitjahr anwendbaren Rechtsvorschriften betrifft, sondern auch darüber hinaus von Bedeutung ist.

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