25.03.2015

Gebäudefeuerversicherung: Entschädigung zum Neuwert als steuerbare Einnahme und persönliche Zurechnung von Zahlungen

In Fällen, in denen das vermietete Gebäude abbrennt und der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch nimmt, führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

BFH 2.12.2014, IX R 1/14
Der Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin hatte ihr sowie den gemeinsamen vier Kindern im Jahr 2003 im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich ideelle Miteigentumsanteile von zusammen 60 % an einem mit einem Lebensmittelmarkt und einem Getränkemarkt bebauten Grundstück übertragen. Er behielt sich jedoch den Nießbrauch daran vor. Zugunsten der Klägerin war in derselben Urkunde ein entsprechender Nießbrauch bestellt für den Fall, dass der Ehemann vor der Klägerin verstirbt.

Im Dezember 2006 brannte der Lebensmittelmarkt ab. In Höhe des restlichen Buchwerts des Gebäudes von 343.412 € nahm der Ehemann als Miteigentümer und Vorbehaltsnießbraucher in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Anspruch, die das Finanzamt auch anerkannte. Für das Gebäude des Lebensmittelmarktes hatte er eine Feuerversicherung abgeschlossen. Das Gebäude wurde 2007 neu errichtet. Die Versicherung leistete im selben Jahr Zahlungen für Herstellungskosten, Instandsetzung, Aufräumkosten und Mietausfall. Bis Mitte Juli 2007 hatte sie Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 600.000 € erbracht.

Später wurde der Ehemann von der Klägerin und seinen vier Kindern beerbt. Danach waren die Klägerin zu 36% und die vier Kinder zu je 16% Miteigentümer des Grundstücks. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 behandelte die Klägerin die Versicherungsleistungen nur i.H.d. Entschädigung für den Mietausfall als Einnahme. Das Finanzamt setzte darüber hinaus einen Teilbetrag der Versicherungsleistungen i.H.v. 343.412 € (entsprechend der 2006 vom Ehemann in Anspruch genommenen AfaA) als steuerpflichtige Einnahme an, die es dem Ehemann zurechnete. Die Versicherung habe insoweit Werbungskosten (AfaA) ersetzt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Gründe:
Entschädigungszahlungen einer Feuerversicherung bei einem im Privatvermögen gehaltenen, vermieteten Grundstück gehören zwar grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Ausnahmsweise sind jedoch Einnahmen anzunehmen, soweit die Leistung der Versicherung den Zweck hat, Werbungskosten zu ersetzen. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. Insofern hatte das FG zu Recht angenommen, dass die Versicherungsleistungen als Einnahmen zu erfassen waren, soweit sie den in Form von AfaA als Werbungskosten berücksichtigten Wertverlust ausgleichen sollten.

Zu Unrecht hatte das FG allerdings die Zahlungen der Versicherung in voller Höhe der Klägerin oder ihrem verstorbenen Ehemann zugerechnet und mit Rücksicht auf die Zusammenveranlagung offengelassen, wem deshalb eine Einnahme in Höhe der vom Ehemann der Klägerin in Anspruch genommenen AfaA zuzurechnen sei. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.

Das FG hatte übersehen, dass der Vorbehaltsnießbrauch des Ehemannes mit dessen Tod erloschen war; eine Rechtsnachfolge im Nießbrauch fand nicht statt. Der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Nießbrauch der Klägerin war erst mit dem Tod des Ehemannes entstanden und kein Vorbehaltsnießbrauch, weil die Klägerin nicht Alleineigentümerin war. Ihr wären die Zahlungen der Versicherung mit dieser Begründung auch dann nicht zuzurechnen, wenn sich der Vorbehaltsnießbraucher die Leistungen der Versicherung zurechnen lassen müsste.

Linkhinweis:

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