08.11.2018

Gelspielautomatenumsätze sind steuerbar

Die sonstige Leistung der Automatenaufsteller besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung des Teilnehmers ist der Spielereinsatz. Es besteht insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Daher sind die Leistungen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar.

FG Münster 8.10.2018, 5 V 2855/18 U
Der Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Beschied über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Juni 2018 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin fest. Die Antragstellerin legte Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte zugleich dessen Aussetzung der Vollziehung.

Das Finanzamt lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung an. Einen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies es ebenfalls zurück. Schließlich verfolgte die Antragstellerin ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren vor dem FG weiter. Sie ist der Auffassung, eine umsatzsteuerbare Leistung setze nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraus. Dieser liege im Streitfall nicht vor, da der Leistungsaustausch vor jedem Spiel ungewiss sei.

Das Finanzamt ist hingegen der Ansicht, dass Geldspielautomatenumsätze steuerbar seien. Die Leistung des Veranstalters von Glückspielen bestehe im Streitfall in der Zurverfügungstellung der Geldspielgeräte und damit der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance im Austausch gegen eine Geldgebühr.

Der Antrag hatte vor dem FG keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die Vollziehung ist nicht gem. § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO auszusetzen, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und die Vollziehung für den Betroffenen keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 FGO liegen vor, wenn bei Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände gegen die Rechtmäßigkeit sprechen, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungskat sprechenden Gründe überwiegen. Auf Basis dieser Rechtsgrundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für Juni 2018.

Nach der ständigen BFH- und EuGH-Rechtsprechung setzt ein Umsatz gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang liegt im Streitfall vor. Die Rechtsprechung des BFH, wonach Berufspokerspieler keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt erbringen, ist nicht auf den Streitfall übertragbar (BFH 30.8.2017, XI R 37/14). Ebenso wenig ist das EuGH-Urteil in der Rechtssache "Bastova" (10.11.2016, C-432/15) auf den Streitfall anwendbar. In beiden Fällen fehlt es - anders als hier - an dem für einen Leistungsaustausch unmittelbaren Zusammenhang. Im Streitfall hingegen besteht die sonstige Leistung des Veranstalters in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Die entgeltliche Gegenleistung des Teilnehmers ist der Spielereinsatz. Es besteht insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Anders als in den obengenannten Fällen ist die Gegenleistung damit nicht ungewiss.

Unschädlich ist insoweit, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht die Summe der Geldeinwürfe zugrunde gelegt wird, sondern die die ausgezahlten Gewinne in Abzug gebracht werden.

Schließlich hätte die Vollziehung für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, denn auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht ausgeschlossen werden können. Im Streitfall hat die Antragstellerin schon keine Umstände, die eine unbillige Härte begründen könnten, dargelegt. Zudem bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.

Linkhinweis:

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