Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin
Kurzbesprechung
BFH v. 27.11.2024 - I R 23/21
KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Streitig war, ob eine Personengesellschaft auch dann Organträgerin einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann, wenn sie ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Während das FA die geltend gemachte Organschaft nicht anerkannte, waren sowohl die Klage als auch die nachfolgend eingelegte Revision erfolgreich.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung im Inland Organträger sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Die gewerbliche Tätigkeit muss von der Personengesellschaft selbst ausgeübt werden, aber sie muss nicht schon zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft vorliegen.
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Die Finanzverwaltung stellt an die gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding zusätzliche Anforderungen und greift auf die BFH-Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Eingliederung nicht zurück. Sie vertritt die Auffassung, eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft sei erforderlich, die über die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding hinausgehe, zum Beispiel durch die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften (BMF - Schreiben v.10.11.2005, BStBl I 2005, 1038).
Dagegen hält der BFH an seiner Rechtsprechung zur geschäftsleitenden Holding fest und überträgt sie auf die Voraussetzungen einer Organträger-Personengesellschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Notwendig ‑ aber auch ausreichend - ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine solche Tätigkeit kann auch unter den für eine geschäftsleitende Holding entwickelten Kriterien vorliegen. Eine zusätzliche gewerbliche Betätigung, zum Beispiel in der Form der Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen, ist auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG nicht zwingend erforderlich.
Vor diesem Hintergrund waren im Streitfall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft erfüllt.
Verlag Dr. Otto Schmidt
KStG § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2
EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
Streitig war, ob eine Personengesellschaft auch dann Organträgerin einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein kann, wenn sie ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Während das FA die geltend gemachte Organschaft nicht anerkannte, waren sowohl die Klage als auch die nachfolgend eingelegte Revision erfolgreich.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Geschäftsleitung im Inland Organträger sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt. Die gewerbliche Tätigkeit muss von der Personengesellschaft selbst ausgeübt werden, aber sie muss nicht schon zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft vorliegen.
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG liegt auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Die Finanzverwaltung stellt an die gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding zusätzliche Anforderungen und greift auf die BFH-Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Eingliederung nicht zurück. Sie vertritt die Auffassung, eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft sei erforderlich, die über die Tätigkeit als geschäftsleitende Holding hinausgehe, zum Beispiel durch die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften (BMF - Schreiben v.10.11.2005, BStBl I 2005, 1038).
Dagegen hält der BFH an seiner Rechtsprechung zur geschäftsleitenden Holding fest und überträgt sie auf die Voraussetzungen einer Organträger-Personengesellschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Notwendig ‑ aber auch ausreichend - ist eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine solche Tätigkeit kann auch unter den für eine geschäftsleitende Holding entwickelten Kriterien vorliegen. Eine zusätzliche gewerbliche Betätigung, zum Beispiel in der Form der Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen, ist auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG nicht zwingend erforderlich.
Vor diesem Hintergrund waren im Streitfall die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Organschaft erfüllt.