14.10.2014

Gewinne aus der Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren nicht steuerbar

Ein Überschuss, den ein Steuerpflichtiger aus der Veräußerung sog. Xetra-Gold-Wertpapiere erzielt, ist nicht steuerpflichtig. Die Wertpapiere erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Kapitalforderung verbriefen; der Anleger hat ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital.

FG Baden-Württemberg 23.6.2014, 9 K 4022/12
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob Gewinne aus Lieferschuldverschreibungen auf Gold mit physischer Deckung steuerpflichtig sind. Der Kläger erwarb im September 2008 Xetra-Gold-Wertpapiere. Dabei handelt es sich um börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen.

Durch Veräußerung dieser Wertpapiere im März 2010 erzielte der Kläger einen Veräußerungsgewinn, den das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterwarf. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 mit der Begründung, der Veräußerungsgewinn sei nicht steuerbar.

Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beim BFH anhängige Revision wird dort unter dem Az. VIII R 35/14 geführt.

Die Gründe:
Der Überschuss, den der Kläger aus der Veräußerung der Xetra-Gold-Wertpapiere erzielt hat, ist weder gem. § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 lit. b EStG jeweils in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 noch nach § 23 EStG steuerpflichtig.

Die Wertpapiere erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Kapitalforderung verbriefen. Der Kläger hat ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital. Dem Kläger war es nicht verwehrt aufgrund seiner rechtlichen Stellung in den Besitz von Gold zu gelangen. Die Inhaberschuldverschreibung verbriefte daher für den Kläger ausschließlich einen Lieferanspruch. Daher hatte er auch kein Wahlrecht im Sinne einer Wahlschuld (§ 262 BGB) gegenüber der Emittentin und konnte bei vertragsgemäßer Ausübung seine Rechte nicht die Möglichkeit eines Rückzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin geltend machen.

Der Anspruch auf die Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, weil der Kläger die Möglichkeit hat, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern. Für den Begriff der Kapitalforderung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist es unerheblich, ob die Kapitalforderung durch ein handelbares Wertpapier verkörpert oder eine Schuldverschreibung verbrieft wird. Die Verwertung des Lieferanspruchs am Sekundärmarkt und damit die Handelbarkeit führt nicht zu einer Veränderung des Anspruchs gegenüber der Emittentin.

Es kann offen bleiben, ob die Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren steuerpflichtig nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3b EStG in der Fassung des UntStReformG 2008 wäre. Nach § 52a Abs. 10 S. 3 EStG gilt die Norm erstmals für Gewinne, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.12.2008 erfolgte. Der Kläger hatte die Wertpapiere  jedoch bereits am 30.9.2008 erworben. Es kann auch offen bleiben, ob ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. oder ein Termingeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. vorliegt, da jedenfalls der Zeitraum zwischen Erwerb (30.9.2008) und Veräußerung (2.3.2010) der Wertpapiere mehr als ein Jahr betragen hat und daher im Veräußerungszeitpunkt die Spekulationsfrist abgelaufen war.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg NL vom 8.10.2014
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