04.09.2013

Kein Abzug von Strafverteidigungskosten

Kosten einer Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eine Straftat wie etwa Untreue ist nicht unausweichlich.

BFH 16.4.2013, IX R 5/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einer GmbH und in geringerem Umfang aus Kapitalvermögen. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. In 2008 erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen, die Klägerin hingegen aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 50.000 € für 2007 und 160.000 € für 2008) steuermindernd geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte dies nicht an, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Kläger blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Die Strafverteidigungskosten des Klägers waren weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gem. § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 EStG noch als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG zum Abzug zuzulassen.

Die streitbefangenen Strafverteidigungskosten wiesen keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zu einer steuerbaren Tätigkeit des Klägers auf, der einen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten rechtfertigen konnte. Was der Kläger durch seine Straftat für einen Beteiligungserwerb erlangt hatte, betraf die private Vermögenssphäre. Selbst wenn er ein Darlehen steuerrechtlich erheblich genutzt hätte und z.B. Zinsen abziehbar wären, könnte er die Strafverteidigungskosten nicht abziehen. Schließlich stehen sie mit der Straftat im Zusammenhang - und die Straftat (Untreue) wirkte allein auf das Vermögen des Klägers ein, indem sie es ihm ermöglichte, ein Darlehen überhaupt erlangen zu können. Diese (Vermögens-)Sphäre ist indes steuerrechtlich unerheblich. Bei den Strafverteidigungskosten handelte es sich ferner nicht um Anschaffungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG.

Die streitigen Strafverteidigungskosten waren auch nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Strafprozesskosten eines verurteilten Steuerpflichtigen werden nach allgemeiner Meinung nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Sie sind dem Kläger nicht unabhängig von Gegenstand und Ausgang des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Dem steht auch nicht die neuere Rechtsprechung des VI. Senats (Urt. v. 12.5.2011, Az.: VI R 42/10) entgegen, wonach sich die Unausweichlichkeit von Prozesskosten daraus ergibt, dass der Steuerpflichtige zur Durchsetzung seines Rechts den Rechtsweg beschreiten muss. Schließlich fehlte es im vorliegenden Fall schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hatte der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat war aber nicht unausweichlich.

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BFH PM Nr. 58 vom 4.9.2013
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