08.10.2012

Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei fehlenden oder unzutreffenden Rechnungsangaben

Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - hier: bei der Steuernummer - hätte erkennen können.

FG Hamburg 28.6.2012, 2 K 196/11
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs aus bestimmten Eingangsrechnungen der Klägerin. Die Klägerin ist eingetragener Kaufmann und betreibt ein Transportunternehmen. Sie verfügt über eine Anzahl von Lkw, hatte jedoch in dem streitigen Zeitraum formell keine Fahrer angestellt. Im Rahmen ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte die Klägerin u.a. einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen A-GmbH und B-GmbH geltend, mit denen Personalüberlassungen abgerechnet wurden.

Die A-GmbH bietet Transporte, Logistik und Umschlag von Waren aller Art an. Im Zeitraum von Januar 2010 bis Ende März 2010 erstellte sie monatlich Rechnungen über Personalüberlassungen, in denen keine Steuernummer angegeben war. Die Rechnungen ab April 2010 enthielten die Steuernummer des Geschäftsführers C. Die Gesellschaft wurde steuerlich nicht geführt; zwischenzeitlich wurde sie wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Gegenstand der laut Handelsregister in der Z-Straße in Hamburg ansässigen B-GmbH ist u.a. genehmigungsfreier Güterverkehr. Mit den Rechnungen wurden monatlich Personalüberlassungen abgerechnet. Die Rechnungen wurden unter der Anschrift U-Straße in Hamburg erstellt. Bei einer Umsatzsteuernachschau im August 2010 konnte die Mitarbeiterin des Finanzamts unter beiden Anschriften keine Anhaltspunkte für einen Geschäftsbetrieb der B-GmbH feststellen. Das Finanzamt versagte daraufhin einen Vorsteuer-Abzug aus Rechnungen der A-GmbH und der B-GmbH.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die anhängige Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BFH unter dem Az. XI B 108/12 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat einen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der A-GmbH und der B-GmbH in den USt-Vorauszahlungsbescheiden für Januar bis November 2010 zu Recht versagt. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug liegen nicht vor.

§ 14 Abs. 4 UStG bestimmt, dass eine Rechnung u.a. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers (Nr. 1), die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Nr. 2) enthalten muss. Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Die Rechnungen der A-GmbH werden den Anforderungen des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 UStG nicht gerecht. Die Rechnungen bis einschließlich März 2010 enthielten alle weder eine Steuernummer noch eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers. Die anschließenden Rechnungen wiesen zwar eine Steuernummer aus, jedoch nicht die des leistenden Unternehmers, sondern die des Geschäftsführers. Für die Steuerfestsetzung kommt es dabei nicht darauf an, ob die Klägerin die unzutreffenden Angaben hätte erkennen können.

Der Vorsteuerabzug war auch aus den Rechnungen der B-GmbH zu versagen, weil die in den Rechnungen angegebene Adresse nicht die des leistenden Unternehmens ist. Die Rechnungen enthalten als Anschrift des Unternehmens die U-Straße, obwohl sich der Sitz des Unternehmens laut Handelsregister in der Z-Straße befand. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG muss die Rechnung jedoch grundsätzlich den richtigen Namen und die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast, denn es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.

Vorliegend hat die B-GmbH nach den Feststellungen der Steuerfahndung und der Umsatzsteuer-Nachschau weder unter der U-Straße noch unter der Z-Straße einen Geschäftssitz unterhalten. Bei einer Überprüfung durch das Finanzamt befand sich unter keiner der genannten Anschriften ein Geschäftssitz. Die Feststellungen der Steuerfahndung bestätigen den Eindruck, der sich bereits aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergeben hat, dass es sich bei der B-GmbH um ein Scheinunternehmen mit einem Scheinsitz handelt.

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