17.02.2014

Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen

Die Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung stellen keine Betriebsausgaben dar. Anders als bei Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots besteht kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden könnte.

FG Münster 22.1.2014, 12 K 759/13 G,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck in der Rechtsform einer KG. Sie hatte beim Finanzamt im Hinblick auf die Jahre 2005 bis 2010 Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister beantragt und wie folgt begründet: Immer, wenn die Umsätze schlecht liefen, habe dieser auf Bitten des Geschäftsführers der Klägerin den Kontakt zu Gott aufgenommen, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Tatsächlich sei der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen und die Klägerin habe deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichten können.

Das Finanzamt versagte allerdings den Abzug der Kosten, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers der Klägerin zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprächen. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Ausgaben für die spirituellen Dienstleistungen waren keine Betriebsausgaben. Sie minderten weder die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG) noch den Gewerbeertrag gem. § 7 S. 1 GewStG.

Die Kosten waren bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar war. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die - wertende - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Es war im vorliegenden Fall aber nicht nachvollziehbar, dass die spirituellen Dienstleistungen sich in irgendeiner Weise auf die Geschäftsvorfälle der Klägerin ausgewirkt hatten. Dass die Klägerin in den Streitjahren trotz starker Reduzierung ihrer bisherigen Werbeausgaben Umsatzsteigerungen erzielt hatte, war dafür kein hinreichendes Indiz. Denn die (geringere) Werbung allein könnte schon ursächlich für die Umsätze sein.

Anders als bei Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots bestand auch kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden könnte. Unerheblich war, dass die Leistungen nach der subjektiven Überzeugung des Geschäftsführers für den Betrieb nützlich waren. Da die streitigen Aufwendungen somit schon in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb der Klägerin standen, kam es auf die Frage einer etwaigen privaten (Mit-)Veranlassung nicht mehr an.

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