08.09.2014

Kein Sonderausgabenabzug bei Wirtschaftsüberlassungsverträgen

Ab der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf Wirtschaftsüberlassungsverträge beruhende Leistungen der Pächter an die Verpächter nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Anders als § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. regelt die Neufassung die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen detailliert.

BFH 25.6.2014, X R 16/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielt aus der Bewirtschaftung des im Eigentum seines Großvaters stehenden Hofes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 1989 hatte der Großvater durch Wirtschaftsüberlassungsvertrag die Bewirtschaftung des Hofes dem Vater des Klägers überlassen. Danach verpflichtete sich der Wirtschaftsübernehmer u.a. zur Übernahme aller den Hof betreffenden Steuern und Lasten. Falls sie einen eigenen Haushalt gründen sollten, musste der Wirtschaftsübernehmer im Betrieb gewonnene Lebensmittel in ausreichender Menge und guter Qualität liefern.

Nachdem 1995 zunächst ein anderer Sohn des Hofeigentümers den Vertrag übernommen hatte, trat mit weiterer Nachtragsvereinbarung im Jahr 2008 der Kläger als Wirtschaftsübernehmer in den Vertrag ein. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 erklärte der Kläger nach § 13a EStG ermittelte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und machte Versorgungsleistungen aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags i.H.v. 6.160 € als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer allerdings ohne Berücksichtigung der dauernden Last fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Finanzamt rügte infolgedessen die Verletzung von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Auf seine Revision hin hob der BFH das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die Leistungen des Klägers aufgrund des Wirtschaftsüberlassungsvertrags waren nicht als Sonderausgaben abziehbar. Da der Kläger nach dem 31.12.2007 in den Wirtschaftsüberlassungsvertrag eingetreten war, richtete sich der Sonderausgabenabzug nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008. Ab der Neufassung sind auf Wirtschaftsüberlassungsverträge beruhende Leistungen der Pächter an die Verpächter nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar.

Anders als § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. regelt die Neufassung die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs bei Vermögensübergaben gegen Versorgungsleistungen detailliert. Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass ein Sonderausgabenabzug nur eröffnet ist für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt. Er hat damit erschöpfend geregelt, unter welchen Bedingungen Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar sind.

Wie der vorliegende Fall zeigte ist ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag auch nicht stets eine Vorstufe zur Hofübergabe. Hier ist noch völlig offen, ob der Kläger als Nutzungsberechtigter oder ein anderer, etwa der Vater oder der Onkel des Klägers, Hoferbe wird. Der Grundsatz von Treu und Glauben fordert auch nicht die Beibehaltung der bisherigen steuerrechtlichen Behandlung der Versorgungsleistungen aufgrund von Wirtschaftsüberlassungsverträgen als dauernde Last. Im Streitfall fehlte es an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand, auf den sich der Kläger berufen könnte und der ursächlich für seine Disposition war. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass es bei einer ungeklärten Rechtslage keinen Vertrauenstatbestand geben kann.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Leistungen gem. § 13a Abs. 3 S. 2 EStG geltend gemacht werden könnten. Es konnte aber nicht abschließend beurteilt werden, ob und ggf. in welcher Höhe die vom Kläger geltend gemachten Altenteilsleistungen an seinen Großvater abziehbar sind, da Feststellungen des FG zu der Frage, wie sich die geltend gemachten Versorgungsleistungen i.H.v. 6.160 € zusammensetzen, fehlten. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu klären haben.

Linkhinweis:

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