25.03.2013

Kein Vorsteuerabzug bei wirksamem Widerspruch gegen Gutschrift

In Fällen, in denen der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument widerspricht, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch hinsichtlich der Neufassung des § 14 Abs. 2 S. 3 UStG fest.

BFH 23.1.2013, XI R 25/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die einen An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Abfällen betreibt. Sie erhielt in den Monaten Januar und Februar 2009 insgesamt 14 Lieferungen von J. Beide hatten zuvor vereinbart, dass "bis auf Widerruf" jegliche Vergütung aller Arten von Scheidgut durch die Klägerin mittels Gutschrift erfolgen solle, bei der der gesetzliche Mehrwertsteuerbetrag auszuweisen sei. Die letzte Gutschriftenabrechnung der Klägerin datierte vom 10.2.2009.

Am selben Tag vermerkte J. handschriftlich auf der Gutschriftenvereinbarung, dass er allen Gutschriften widerspreche und der geltend gemachte Vorsteuerabzug berichtigt werden solle. Ein Exemplar dieses Widerrufs sandte er per Telefax an die Klägerin; ein weiteres ging an das Finanzamt. Dieses berichtigte daraufhin die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2009 und forderte Vorsteuern zurück. Die Klägerin war der Ansicht, der Widerspruch sei unwirksam, da er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Der Gutschriftenempfänger habe die an ihn gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt. Falls er über die Lieferungen Rechnungen erteilt hätte, hätten diese inhaltlich den vorliegenden Gutschriften entsprechen müssen.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht den zunächst gewährten Vorsteuerabzug rückgängig gemacht, da der Lieferant der Klägerin den ihm erteilten Gutschriften wirksam widersprochen hatte.

Zwar kann ein Unternehmer nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt wurden, dann als Vorsteuer abziehen, wenn er eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dabei kann die Rechnung auch im sog. Gutschriftverfahren ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde. Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift dem ihm übermittelten Abrechnungsdokument allerdings, verliert die Gutschrift die Wirkung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung auch dann, wenn die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und die Umsatzsteuer zutreffend ausweist. Es genügt vielmehr, dass der Widerspruch eine wirksame Willenserklärung darstellt.

An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch hinsichtlich der Neufassung des § 14 Abs. 2 S. 3 UStG fest, die in der hier maßgeblichen Frage zu keiner Änderung geführt hat. Neu ist insofern im Wesentlichen lediglich, dass es nicht mehr möglich ist, einer Gutschrift nur teilweise zu widersprechen. Im vorliegenden Fall hatte J. jedoch sämtlichen Gutschriften in vollem Umfang widersprochen. Diese Auffassung wird auch von der Mehrheit im Schrifttum geteilt. Eine vorgeschlagene teleologische Reduktion des § 14 Abs. 2 S. 3 UStG würde nach alledem die verfassungsrechtlichen Grenzen der Auslegung überschreiten.

Die Auffassung des Senats steht im Einklang mit den BFH-Urteilen vom 25.2.1993 (Az.: V R 78/88) und 11.10.2007 (Az.: V R 27/05). Soweit die Klägerin geltend machte, der BFH halte es für möglich, dass ein gegen Treu und Glauben verstoßender Widerruf einer Gutschrift steuerrechtlich unbeachtlich sein könnte, rechtfertigte dies im Streitfall keine andere Beurteilung. Einen Verstoß gegen Treu und Glauben leitete die Klägerin lediglich daraus ab, dass der Gutschriftenempfänger die an ihn gezahlte Umsatzsteuer nicht zurückgezahlt habe und dass ihr -der Klägerin - ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit demselben Inhalt zustehe. Dies allein konnte die Wirksamkeit des im Streitfall erklärten Widerrufs jedoch nicht in Frage stellen.

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