09.03.2011

Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf

Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung. Sie berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden.

BFH 27.1.2011, V R 38/09
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993 Organträgerin eines von ihr geführten Industriekonzerns. Zu ihren Organgesellschaften gehört die MM-GmbH, die an der K-AG zunächst zu 59 Prozent beteiligt war. Die weiteren Anteile an der K-AG hielten die A-GmbH zu 40 Prozent und die N-GmbH zu 1 Prozent. Auch die K-AG war eine Organgesellschaft der Klägerin. Die MM-GmbH erwarb die von der A-GmbH gehaltene Beteiligung an der K-AG, so dass sich ihre Beteiligung an der K-AG auf 99 Prozent erhöhte. Sie veräußerte ihre gesamte Beteiligung an der K-AG mit Vertrag von November 1996 an die in den USA ansässige T-Inc. Diese nutzte das ihr eingeräumte Recht, die Kaufberechtigung auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen zu übertragen, so dass die MM-GmbH die verkauften Anteile im Januar 1997 auf die im Inland ansässige T-GmbH übertrug.

Die MM-GmbH war weiter über mehrere andere Gesellschaften Alleingesellschafterin der in den USA ansässigen NA-Inc. ("Urenkelgesellschaft" der MM-GmbH). Diese war wirtschaftlich (operativ) tätig und Alleingesellschafterin zweier Gesellschaften, der in Kanada ansässigen W-Corp. und der in Mexiko ansässigen P-SA ("Ururenkelgesellschaften" der MM-GmbH). Ebenfalls mit Vertrag von November 1996 verkaufte die NA-Inc. Vermögensgegenstände, zu denen auch ihre Beteiligungen an der W-Corp. und der P-SA gehörten, an die in den USA ansässige TA-Inc.

Für den Verkauf der Gesellschaftsanteile durch die beiden Verträge von November 1996 bezog die MM-GmbH im Inland steuerpflichtige Beratungsleistungen einer Investmentbank und einer Anwaltskanzlei. Aus den Rechnungen der Investmentbank über "Beratungsleistung bei der Veräußerung der K-AG und ihrer assoziierten Gesellschaften" und der Anwaltskanzlei über "Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien an der K-AG sowie des Geschäftsbetriebs der NA-Inc. an Beteiligungsgesellschaften der T-Inc." machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen, da die Beratungsleistungen in Zusammenhang mit der steuerfreien Übertragung von Gesellschaftsanteilen stehen.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage überwiegend statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Entgegen der Ansicht des FG ist die Klägerin weder aus der steuerbaren und steuerfreien Veräußerung der Beteiligung an der K-AG noch aus der Veräußerung durch die NA-Inc. zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der BFH hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht (siehe auch V R 17/10 und V R 12/08). In allen drei Entscheidungen betont der BFH, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z.B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.

Beratungsleistungen, die ein Industrieunternehmen bezieht, um - wie im Streitfall -eine Beteiligung steuerfrei zu übertragen, stehen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Anteilsübertragung und berechtigen auch dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn das Unternehmen mittelbar beabsichtigt, den Veräußerungserlös für seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu verwenden.

Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen begründet eine Geschäftsveräußerung hinsichtlich des Unternehmensvermögens der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, wenn alle Anteile an der Gesellschaft übertragen werden. Werden nicht alle Gesellschaftsanteile, aber Anteile an einer Organgesellschaft veräußert, kommt eine Geschäftsveräußerung in Betracht, wenn zumindest eine die finanzielle Eingliederung ermöglichende Mehrheitsbeteiligung übertragen wird und der Erwerber seinerseits beabsichtigt, eine Organschaft zu der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, zu begründen.

Vorliegend besteht ein maßgeblicher direkter und unmittelbarer Zusammenhang zur steuerfreien Beteiligungsveräußerung. Dass das Industrieunternehmen die Beteiligung veräußerte, um den hierdurch erzielten Erlös für seine steuerpflichtige Umsatztätigkeit zu verwenden, rechtfertigt als nur mittelbar verfolgter Zweck keine abweichende Beurteilung.

Linkhinweis:

  • Der Volltext ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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BFH PM Nr. 17 vom 9.3.2011
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