15.02.2022

Kein Werbungskostenabzug für privat mitveranlasste Israelreise einer Religionslehrerin

Der Abzug von Aufwendungen einer Religionslehrerin für eine Israelreise als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist und sich die beiden Veranlassungsbeiträge nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen.

FG Münster v. 27.1.2022 - 1 K 224/21 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterrichtet u.a. das Fach Religion an einem katholischen Privatgymnasium. In den Herbstferien 2019 nahm sie an einer vom Schulträger, dem Bistum, organisierten Studienfahrt nach Israel teil, die ausschließlich für Religionslehrer/innen veranstaltet wurde. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste u.a. Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, das Tote Meer, den See Genezareth und mehrere Gottesdienste.

Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenabzug für den von ihr selbst getragenen Reisepreis sowie für Mehraufwendungen für Verpflegung nicht an, da sich die Reise nicht von einer allgemein-touristischen Reise unterscheide. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes NRW und der Schule orientiert habe und sie die Erkenntnisse, die für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen seien, in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reisetagebuch habe eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Die Gründe:
Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Reise sowohl beruflich als auch privat veranlasst war. Die berufliche (Mit-)Veranlassung ist durch das von der Klägerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt, denn hieraus ergibt sich, dass die Reise für den Beruf der Klägerin förderlich gewesen ist.

Allerdings ist die Reise auch privat veranlasst gewesen. Dies folgt zunächst aus dem Programm, das nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse enthält, die typischerweise auch von privaten Israel-Touristen besucht werden. Hiergegen sprechen auch die während der Reise besuchten vier Gottesdienste nicht, denn Gottesdienstbesuche sind in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung. Der Bezug zum persönlichen Glauben ergibt sich auch aus den in der Dokumentation angegebenen Zwecken des Reisetagebuchs. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht für die Reise vom Unterricht freigestellt hat.

Die beruflichen und die privaten Veranlassungsmomente der Reise können jeweils nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden. Sie sind aber auch nicht nach objektiven Kriterien trennbar, da kein Programmpunkt eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden kann. Insbesondere ist keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich.

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FG Münster PM vom 15.2.2022
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