06.03.2014

Keine Änderung wegen Doppelerfassung bei japanischem Steuerbescheid

Eine Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen kann zwar auch dann erfolgen, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt; dies gilt jedoch - aus systematischen Gründen - nicht für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Eine andere Auslegung gebietet weder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit oder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.

FG Düsseldorf 28.1.2014, 13 K 3534/12 E,AO
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger und war seit Juni 2000 Mitglied des Vorstands einer japanischen Gesellschaft. Von Juni 2000 bis Juni 2002 wurde er als Geschäftsführer zu einer deutschen Gesellschaft entsandt und dort auf der Basis einer Nettolohnvereinbarung tätig. Während dieser Zeit hatte er seinen Wohnsitz in Deutschland. In seinen Einkommensteuererklärungen deklarierte er sowohl sein Geschäftsführergehalt als auch seine Vorstandsvergütung als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Nachdem die japanischen Finanzbehörden zu der Erkenntnis gelangt waren, dass das Besteuerungsrecht an den Vorstandsbezügen Japan zustehe, beantragte der Kläger (erfolglos) die Änderung der deutschen Bescheide. Den zugleich gestellten Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan lehnte das Bundeszentralamt für Steuern ab.

Das FG wies die Klage, mit der der Kläger die Beseitigung der Doppelerfassung der Vorstandsvergütung durch Änderung der deutschen Bescheide verfolgt, ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, geänderte Einkommensteuerbescheide zu erlassen. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 AO liegen nicht vor.

Nach dieser Regelung ist, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtigen berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 sind fehlerhaft. Im Streitfall ist die Vorstandsvergütung des Klägers, die aufgrund Art. 16 DBA Japan in Japan der Besteuerung unterliegt und nach Abschluss der dortigen Betriebsprüfung dort auch tatsächlich besteuert wurde, in den Einkünften aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG des Klägers enthalten und damit steuerlich in beiden Staaten erfasst worden.

Eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 gem. § 174 Abs. 1 AO scheitert jedoch daran, dass es sich bei den Steuerfestsetzungen durch die japanischen Finanzbehörden nicht um Steuerbescheide i.S.d. § 174 Abs. 1 AO handelt. Die Frage, ob der in § 174 Abs. 1 AO verwendete Begriff "Steuerbescheid" nur nach inländischem Recht erlassene Verwaltungsakte oder auch damit vergleichbare Maßnahmen ausländischer Behörden umfasst, ist im Schrifttum streitig.

In dem Zusammenhang hat der BFH zwar jüngst entschieden, dass eine Korrektur widerstreitender Steuerfestsetzungen auch dann erfolgen kann, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt. Die umstrittene Frage, ob dies auch für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gelten soll, ist indes aus systematischen Gründen zu verneinen. Eine andere Auslegung gebietet weder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit oder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 5.3.2014
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