11.01.2013

Keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung

Im Fall einer Antragsveranlagung kommt § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht aus § 25 Abs. 3 EStG abgeleitet werden kann. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestehen Sachunterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf eine Anlaufhemmung rechtfertigen.

BFH 18.10.2012, VI R 16/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Im Januar 2008 reichte sie eine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Finanzamt ein. Die Finanzbehörde lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung allerdings ab.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die beantragte Veranlagung kam wegen Festsetzungsverjährung nicht in Betracht.

Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Einkommensteuer für 2003 verjährte somit mit Ablauf des Jahres 2007. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war hier nicht nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO gehemmt, weil keine Steuererklärung einzureichen war. Es bestand, wie auch § 25 Abs. 3 EStG i.V.m. § 56 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung deutlich macht), keine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung.

Die Klägerin war gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. lediglich berechtigt, eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Ebenso wurde die Klägerin vom Finanzamt nicht zur Abgabe der einschlägigen Erklärung aufgefordert. Im Fall einer Antragsveranlagung kommt § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO nicht zur Anwendung, da eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht aus § 25 Abs. 3 EStG abgeleitet werden kann.

Hiergegen bestehen auch keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt lediglich nach der Gleichbehandlung nämlicher Sachverhalte. Zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung bestehen jedoch Sachunterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf eine Anlaufhemmung rechtfertigen. Denn die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO soll nach BFH-Rechtsprechung verhindern, dass durch eine späte Einreichung der Steuererklärung die der Finanzbehörde zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit verkürzt wird.

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