31.08.2011

Keine Ansparabschreibung für auf Datenträgern gespeicherte Software

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist selbständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut einzustufen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

BFH 18.5.2011, X R 26/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Systementwickler und Systeminstallateur gewerblich tätig. Für das Jahr 2002 erklärte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 40.045 €. Darin war eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG enthalten, die hinsichtlich eines Teilbetrages auf den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware entfiel. Das Finanzamt vertrat letztlich die Auffassung, bei Systemsoftware handele es sich ungeachtet ihrer Handelsüblichkeit um ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG nicht gebildet werden könne. Die Bedeutung der Verkörperung sei der Wertschätzung eines Buches nicht vergleichbar.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es sah die zur Anschaffung anstehenden Softwareprogramme als materielle Wirtschaftsgüter an, für die eine Ansparabschreibung in Betracht komme. Dies gelte unabhängig davon, dass der Substanzwert des Datenträgers hinter dem Wert des Inhalts zurücktrete, wie dies auch bei Büchern und Tonträgern der Fall sei.

Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht eine Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG gewährt, denn die Software, die der Kläger anzuschaffen beabsichtigte, ist kein bewegliches Wirtschaftsgut.

Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist selbständige Software aller Kategorien grundsätzlich als immaterielles Wirtschaftsgut einzustufen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Datensammlungen, die keine Befehlselemente enthalten, jedenfalls dann, wenn die Daten, wie etwa Zahlen oder Buchstaben, allgemein bekannt und jedermann zugänglich sind.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der materielle oder immaterielle Gehalt des angeschafften oder anzuschaffenden Wirtschaftsguts überwiegt, kommt es darauf an, auf welches Wirtschaftsgut sich der künftige Anschaffungsvorgang bezieht. Denn allein dieser ist Gegenstand von § 7g Abs. 3 EStG. Nicht maßgebend ist daher, welche Funktion die Software bei dem Erwerber nach ihrer Verbindung mit dem bei dem Erwerber bereits vorhandenen Gerät, für dessen Betrieb sie bestimmt ist, besitzt.

Da die geplante Anschaffung des Klägers in der Sache ausschließlich auf Software gerichtet war, beschränkte sich der materielle Gehalt des zu erwerbenden Wirtschaftsguts auf den Datenträger. Der Datenträger, der bei der Veräußerung von Software übergeben wird, dient dazu, die Software zu transportieren und in einen Computer zu übertragen. Eine weitere Funktion oder einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert besitzt der Datenträger nicht. In der Regel verliert er mit einmaliger Übertragung des Programms in einen Datenspeicher des Computers seine Bedeutung. Er gleicht allenfalls noch einer schützenden Verpackung. Außerdem hat der Datenträger als solcher noch weiter an Bedeutung verloren, seitdem es möglich ist, Software durch Herunterladen aus dem Internet zu erwerben und zu installieren.

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