06.02.2012

Keine außergewöhnlichen Belastungen bei Verzicht auf Beitragsrückerstattung gegenüber der Krankenkasse

Krankheitskosten können nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Können sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten und verzichten lediglich darauf, fehlt es an der - für eine außergewöhnlichen Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit.

FG Rheinland-Pfalz 31.1.2012, 2 V 1883/11
Der Sachverhalt:
Die Antragsteller hatten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 Krankheitskosten i.H.v. knapp 5.000 € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Sie gaben zudem an, keinerlei Versicherungsleistungen zu erwarten. Nachdem das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 die begehrte steuerliche Berücksichtigung versagt hatte, trugen die Antragsteller im Einspruchsverfahren u.a. vor, eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Fall der Einreichung mit denen im Fall der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen.

Nachdem das Finanzamt auch nicht bereit war, die Vollziehung des ESt-Bescheides 2009 auszusetzen, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht. Das FG wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch ab. Der Beschluss ist nicht anfechtbar und somit rechtskräftig.

Die Gründe:
Es waren weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ESt-Bescheides zu erkennen, noch konnte eine unbillige Härte angenommen werden.

Aufwendungen wie im vorliegenden Fall können nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet wird. Eine solche endgültige Belastung tritt jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen könnten. Denn andernfalls könnte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung eintreten.

Fließen dem Steuerpflichtigen keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf und verzichtet - wie hier - lediglich darauf, eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nimmt dies wiederum den Aufwendungen den Charakter der - für eine außergewöhnlichen Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit. Denn können sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.

Schließlich lag hier auch nicht der Sonderfall vor, dass der Verzicht auf den Erstattungsanspruch selbst zwangsläufig oder die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war. Denn wollte man aus jedem finanziellen Vorteil, der sich aus einem Verzicht der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergibt, die Unzumutbarkeit der Geltendmachung selbst ableiten, so würde dies zu einer vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift der außergewöhnlichen Belastung nicht gedeckten und unzulässigen Ausdehnung des Regelungszwecks der Vorschrift führen. Dem stand auch nicht entgegen, dass nach h.M. Krankheitskosten dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn gar kein Versicherungsschutz bestand. Ein solcher Fall lag hier nämlich nicht vor.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 6.2.2012
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