30.07.2013

Keine Berücksichtigung von "Altverlusten" aufgrund des Systemwechsels vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungssteuer

§ 3c Abs. 2 S. 1EStG ist eine spezielle Ausprägung des in § 3c EStG verankerten allgemeinen Grundsatzes des EStG, wonach die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben im Umfang der Steuerbefreiung nicht abgezogen werden dürfen. Es wäre nicht folgerichtig, diese nichtabziehbaren Aufwendungen in späteren Jahren doch wieder zu berücksichtigen.

FG Düsseldorf 6.6.2013, 12 K 3905/12 F
Der Sachverhalt:
Die auf den 31.12.2008 verbliebenen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften der Kläger wurden mit Bescheid vom 9.6.2010 nach § 10 d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Die Verluste beruhen auf der Veräußerung von Aktien. Im Jahr 2009 veräußerten die Kläger weitere Aktien. Der Kläger erklärte Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien in der Anlage Kap. - als der Regelung in § 20 Abs. 2 EStG unterfallend - i.H.v. 11.824 €. Er erklärte ferner einen - dem Halbeinkünfteverfahren unterfallenden - Veräußerungsverlust aus dem Verkauf weiterer Aktien i.H.v. 21.714 € in der Anlage SO. Die Klägerin erklärte in ihrer Anlage SO ebenfalls einen dem Halbeinkünfteverfahren unterfallenden Veräußerungsverlust i.H.v. 14.480 €.

Die Kläger machten im Hinblick auf die Feststellung des auf den 31.12.2009 verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer geltend, ein Ausgleich der Einkünfte aus den Aktienverkäufen, die § 20 Abs. 2 EStG unterfielen, habe mit den auf den 31.12.2008 festgestellten Altverlusten in der Weise zu erfolgen, dass die unter dem Halbeinkünfteverfahren festgestellten verbliebenen Verluste doppelt zu berücksichtigen seien. Grund dafür sei, dass die Einkünfte nicht mehr nur zur Hälfte, sondern voll der Besteuerung unterlägen.

Das Finanzamt stellte hingegen fest, dass auch die vom Kläger als Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG erklärten Einkünfte aus der Veräußerung von Aktien tatsächlich dem Halbeinkünfteverfahren unterlagen, weil die Aktien vor dem 31.12.2008 erworben und binnen Jahresfrist veräußert worden waren. Entsprechend wurden in dem geänderten Einkommensteuerbescheid vom 30.8.2011 diese Einkünfte nur noch zur Hälfte angesetzt. Zum Verlustausgleich wurde entsprechend weniger von dem auf den 31.12.2008 festgestellten Verlust benötigt, was zu dem für den Kläger im Bescheid vom 30.8.2011 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.2009 entsprechend höher festgestellten vortragsfähigem Verlust führte.

Die Kläger beantragten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31.12.2010 in Gestalt des Bescheides vom 30.8.2011 dahingehend zu ändern, dass für den Kläger ein verbleibender Verlustvortrag i.H.v. 16.820 € und für die Klägerin i.H.v. 20.410 € festgestellt wird. Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des auf den 31.12.2010 verbleibenden vortragsfähigen Verlustes war rechtmäßig.

Eine Berücksichtigung der auf den 31.12.2009 festgestellten "Altverluste" in doppelter Höhe bei der Veranlagung des Jahres 2010 kam schon aus systematischen Gründen nicht in Betracht. Sie war auch weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch zur folgerichtigen Umsetzung des Wechsels vom Halbeinkünfteverfahren zur Abgeltungssteuer geboten. Die Kläger verkannten das Zusammenspiel der einzelnen Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens, das zu den auf den 31.12.2009 festgestellten verbleibenden Verlusten geführt hatte.

Nach § 3 Nr. 40j EStG in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung war die Hälfte des Veräußerungspreises (= Einnahmen, nicht Einkünfte) steuerfrei, der aus der Veräußerung von Aktien erzielt wurde. Im Gegenzug waren gem. § 3c Abs. 2 S. 1 EStG die mit diesen steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Betriebsausgaben/Werbungskosten ebenfalls zur Hälfte nicht abziehbar. § 3c Abs. 2 S. 1EStG ist eine spezielle Ausprägung des in § 3c EStG verankerten allgemeinen Grundsatzes des EStG, wonach die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben im Umfang der Steuerbefreiung nicht abgezogen werden dürfen.

Es wäre nicht folgerichtig, diese nichtabziehbaren Aufwendungen in späteren Jahren doch wieder zu berücksichtigen, da der zu ihrer Nichtabziehbarkeit führende Zusammenhang mit den steuerfrei erzielten Einnahmen - die im Übrigen auch steuerfrei bleiben - besteht unverändert fort. Zudem träte durch die von den Klägern gewünschte Handhabung eine - vom Zufall gesteuerte - Ungleichbehandlung der Anschaffungskosten ein.

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