20.05.2011

Keine Eigenheimzulage für im europäischen Ausland gelegene Zweitwohnungen

Zwar unterfällt die Nichtgewährung der Eigenheimzulage für eine auf Mallorca gelegene Zweitwohnung als eine die Grundfreiheiten beschränkende Maßnahme sowohl dem Anwendungsbereich des Art. 18 EG als auch des Art. 56 EG. Allerdings sind solche nationalen Maßnahmen, durch die die Ausübung der europarechtlich garantierten Grundfreiheiten beschränkt oder weniger attraktiv gemacht wird, nach EuGH-Rechtsprechung zulässig, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und sie geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen.

FG Köln 21.3.2011, 7 K 2175/08
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Ehegatten und haben seit 1986 ihren Hauptwohnsitz in Deutschland. Beide erwarben im Jahr 2001 eine Eigentumswohnung auf Mallorca. Die Anschaffungskosten beliefen sich auf 45.015 €. Die Wohnung war nach den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen ganzjährig zu Wohnzwecken nutzbar. Ende März 2001 meldeten sich die Kläger in der Wohnung auf Mallorca ebenfalls mit ihrem Wohnsitz an. Seitdem nutzen sie - überwiegend allerdings die Klägerin - die Wohnung für mehrere Monate im Jahr als Zweitwohnung.

Die Kläger beantragten im Jahr 2005 beim Finanzamt für die Wohnung auf Mallorca die Festsetzung der Eigenheimzulage nebst Kinderzulage für ihre beiden Kinder ab dem Jahr 2001. Die Behörde lehnte diesen Antrag - nachdem das Verfahren in der Zwischenzeit mit Blick auf das seinerzeit beim EuGH unter Az. C-152/05 anhängige Verfahren geruht hatte - ab. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die EuGH-Entscheidung vom 17.1.2008 auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden könne.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Wohnung der Kläger auf Mallorca erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 2 S. 1 EigZulG, da sie nicht im Inland belegen ist.

Zwar unterfiel die Nichtgewährung der Eigenheimzulage für die auf Mallorca gelegene Wohnung als eine die Grundfreiheiten beschränkende Maßnahme dem Anwendungsbereich des Art. 18 EG (Art. 21 AEUV). Zudem waren die Kläger durch die Nichtgewährung in ihrer durch Art. 56 EG (Art. 63 AEUV) geschützten Kapitalverkehrsfreiheit betroffen. Allerdings waren die Beschränkungen gerechtfertigt.

Nationale Maßnahmen, durch die die Ausübung der europarechtlich garantierten Grundfreiheiten beschränkt oder weniger attraktiv gemacht wird, sind nach EuGH-Rechtsprechung zulässig sind, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird und sie geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen. Mit der steuerrechtlichen Wohnungseigentumsförderung verfolgte der deutsche Gesetzgeber neben der vorrangigen Vermögensbildung und der Altersvorsorge zugleich auch wohnungsmarktpolitische Zwecke, die auf die Mehrung des vorhandenen Wohnungsbestandes gerichtet waren. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung des § 10e EStG zielte die Eigenheimzulage auf eine verstärkte Neubauförderung ab, was u.a. auch in dem geringeren Subventionsniveau beim Erwerb eines Altbaus zum Ausdruck kam.

Die Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland gelegene Zweitwohnung ist zur Erreichung des oben genannten wohnungsmarktpolitischen Ziels nicht geeignet. Anders als in der Rechtssache C-152/05 oder in Fällen des Erwerbs einer Zweitwohnung im Inland ist die Entlastung des inländischen Wohnungsmarkts beim Erwerb einer solchen Zweitwohnung ausgeschlossen. Während etwa Grenzpendler, EU-Beamte oder Diplomaten durch die Aufnahme ihres Wohnsitzes im EU-Ausland die Nachfrage nach Wohnungen in Deutschland senken und der Erwerb einer Zweitwohnung im Inland den Mietwohnungsmarkt entlastet bzw. die Wohnung nach Aufgabe des Zweitwohnungssitzes dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, bleibt die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung im Ausland ohne Auswirkungen auf den nationalen Wohnungsbestand im Inland.

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