10.03.2014

Keine Riester-Förderung für Beamte ohne fristgemäße Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten

Das FG Berlin-Brandenburg hatte sich vorliegend mit der für eine große Anzahl von Verfahren bedeutsamen Frage zu befassen, inwiefern die verspätete Einwilligung eines Beamten in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) zum Ausschluss der Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Förderung) führen kann. Die Entscheidung ist für diejenigen Zulageberechtigten bedeutsam, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

FG Berlin-Brandenburg 9.1.2014, 10 K 14031/12
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Die 1976 geborene Klägerin war in den Streitjahren Beamtin und hat zwei Kinder. Im Jahr 2002 schloss sie einen sog. Riester-Vertrag ab. Sie zahlte in den Jahren 2004 bis 2006 die gesetzlich für die Gewährung der Höchstzulage notwendigen Eigenbeiträge ein. In dem jeweiligen Folgejahr beantragte die Klägerin über die Anbieterin des Altersvorsorgevertrages die Altersvorsorgezulage für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 bei der Beklagten. Diese wurden dem Vertrag zunächst gutgeschrieben.

Die Anbieterin tätigte dabei in den elektronisch übermittelten Zulageanträgen die fehlerhafte Angabe, dass die Klägerin zwar unmittelbar zulageberechtigt, jedoch keine Beamtin sei. In dem an die Anbieterin gerichteten (Dauer-)Zulageantrag hatte die Klägerin hingegen ihren Beamtenstatus angegeben. Allerdings hatte sie den in den Antragsunterlagen enthaltenen Hinweis auf eine gegenüber der zuständigen Besoldungsstelle abzugebende Einwilligungserklärung für die Übermittlung der Besoldungsdaten an die Beklagte nicht befolgt. Im Rahmen einer Überprüfung der Zulageberechtigung ließ die Beklagte die Zulage der Jahre 2004 bis 2006 im Jahr 2009 wieder zurückbuchen, da die Klägerin in den Streitjahren nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sei.

Im September 2009 teilte die Klägerin der Beklagten telefonisch durch ihren Ehemann mit, dass sie Beamtin sei. Die Beklagte wies in dem Gespräch auf das Erfordernis einer Einwilligungserklärung zur Übermittlung und Verwendung von Daten für Zwecke der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nach § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG hin. Im Oktober 2009 legte die Klägerin daraufhin dem für sie zuständigen Besoldungsamt erstmals eine solche Einwilligungserklärung vor. Daraufhin wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Einwilligungserklärung spätestens mit dem Ablauf des zweiten auf das jeweilige Beitragsjahr folgende Kalenderjahres hätte vorliegen müssen, weshalb die erst 2009 dem Besoldungsamt vorgelegte Einwilligungserklärung für die Jahre 2004 bis 2006 verspätet sei.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung der begehrten Altersvorsorgezulage, da sie unstreitig nicht mittelbar zulageberechtigt ist und zudem für die Jahre 2004 bis 2006 die im Gesetz genannten Fördervoraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung nicht vollständig erfüllt.

Bei der in § 10a EStG für Besoldungsempfänger geforderten Einwilligungserklärung handelt es sich um eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage. Liegt die Einwilligung nicht spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht demnach kein Anspruch auf die Zulage und ist die Zulagestelle bis zur Grenze der Verjährung (vier Jahre) befugt, die möglicherweise zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen.

Hat ein Beamter die Einwilligung gegenüber seiner Bezügestelle nicht rechtzeitig erklärt, kann dies weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. Die dagegen weiter geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Bedeutung hat die Entscheidung insbesondere für diejenigen Zulageberechtigten, die nicht in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Linkhinweis:

FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 1 vom 3.3.2014
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