23.11.2012

Keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für Zahlungen von Pauschalen für Schönheitsreparaturen

In Fällen, in denen der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Beträge für die Durchführung von Schönheitsreparaturen zahlt, handelt es sich nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt. Diese Fälle unterscheiden sich wesentlich von denen der Wohnungseigentümergemeinschaften.

BFH 5.7.2012, VI R 18/10
Der Sachverhalt:
Die klagenden Eheleute wohnen in einer Pastorendienstwohnung zur Miete. Vom Gehalt des Klägers zog das Kirchenamt neben der Dienstwohnungsvergütung und den Mietnebenkosten monatlich eine Pauschale für Schönheitsreparaturen ab. An der Wohnung wurden im Streitjahr 2007 verschiedene Renovierungsarbeiten ausgeführt. Die Rechnungen gingen allesamt an das Pfarramt bzw. die Kirchengemeinde. Bezahlt wurden sie durch Überweisung an die Handwerker aus einem zentralen Fonds für Schönheitsreparaturen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Beträge als Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung jedoch nicht. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt und erkannte eine Steuerermäßigung an. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Pauschalen für Schönheitsreparaturen stellten keine Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 EStG dar.

Mit der monatlichen Zahlung eines Betrags, der von der tatsächlichen Vornahme von Schönheitsreparaturen unabhängig war, kam der Kläger lediglich einer sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflicht nach. Der Vermieter erfüllte mit dem ihm von den Mietern zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag der Mittel für Schönheitsreparaturen seine Verpflichtung, für die Ausführung der Schönheitsreparaturen an den Dienstwohnungen zu sorgen und diese in einem vertragsgerechten Zustand zu erhalten. Der Kläger erbrachte somit seine Aufwendungen nicht aufgrund der Inanspruchnahme einer konkreten Handwerkerleistung. Die Zahlung war vielmehr dem Grunde und der Höhe nach unabhängig davon, ob im Streitjahr oder überhaupt für die Wohnung des Klägers Schönheitsreparaturen anfielen.

Die vorliegende Fallgestaltung konnte auch nicht mit Zahlungen von Mietern an Vermieter gleichgestellt werden, die der Vermieter in der Jahresabrechnung abrechnet. Die begünstigten Fälle setzen eine Nebenkostenabrechnung voraus, die Beträge umfasst, die für konkrete haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet und abgerechnet werden. Hieran fehlte es hier jedoch. Die Pauschalen für Schönheitsreparaturen wurden weder gesonderten Konten der Mieter gutgeschrieben noch wurden hierüber die im Einzelnen angefallenen Kosten für Schönheitsreparaturen abgerechnet.

Der Fall unterschied sich auch wesentlich von denen der Wohnungseigentümergemeinschaften. Denn im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung des Wohnungseigentums kann die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Wirkung für und gegen alle Gemeinschafter Handwerkerleistungen in Auftrag geben. Werden die Rechnungen hierfür aus dem Gemeinschaftsvermögen beglichen, entstehen dem einzelnen Wohnungseigentümer Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen. Hier nahm allerdings nicht der Kläger als Mieter eine Handwerkerleistung in Anspruch, die von einem den Mietern gemeinschaftlich zuzurechnenden Konto beglichen wurde. Vielmehr erfüllte der Vermieter seine Plicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, indem er Handwerkerleistungen in Anspruch nahm und diese aus in sein Vermögen übergegangenen Mitteln bezahlte.

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