30.06.2017

Keine Umsatzsteuerbefreiung für die von Ärzten im Krankenhaus erbrachten medizinisch indizierten Heilbehandlungen

Für die von einer Ärztin im Krankenhaus erbrachten medizinisch indizierten Heilbehandlungen, ergibt sich eine Umsatzsteuerbefreiung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht. Nach Ansicht des Senats ist die BFH-Rechtsprechung zu § 4 Nr. 14 UStG in der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung auf Heilbehandlungsleistungen eines Krankenhauses, wenn das Krankenhaus von einem Arzt betrieben wird (BFH-Urt. v. 18.3.2004, Az.: V R 53/00 u.a.), nicht auf die ab 2009 geltende Rechtslage übertragbar.

FG Düsseldorf 17.2.2017, 1 K 1994/13 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2009 und 2010 eine Fachklinik für plastische und kosmetische Chirurgie an zwei Standorten. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Ärztin für Chirurgie Dr. B. Die in der Klinik - ambulant und stationär - durchgeführten ärztlichen Leistungen, die sowohl medizinisch indizierte Heilbehandlungen als auch Schönheitsoperationen ohne medizinische Indikation umfassen, wurden in den Streitjahren überwiegend durch Frau Dr. B ausgeführt; daneben war auch ihr Sohn Dr. C als selbständiger Arzt für die Klägerin tätig. Ferner nahm die Klägerin in den Streitjahren in geringem Umfang Leistungen von zwei weiteren selbständigen Ärzten in Anspruch.

Gegenüber den Patienten wurden sämtliche in der Klinik durchgeführten ärztlichen Leistungen seit 2007 von der Klägerin geschuldet und von ihr in Rechnung gestellt. Demgegenüber wurden die von Frau Dr. B ausgeführten ärztlichen Leistungen bis 2006 unmittelbar von Frau Dr. B gegenüber den Patienten erbracht und abgerechnet. Hinsichtlich der von Frau Dr. B in den Jahren 2002 bis 2006 ausgeführten ärztlichen Leistungen kam es im Jahr 2008 zu einer tatsächlichen Verständigung dahingehend, dass 40 % ihrer Umsätze auf nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungen und 60 % ihrer Umsätze auf steuerpflichtige Schönheitsoperationen entfielen.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die von der Klägerin in 2009 ausgeführten Umsätze in vollem Umfang steuerpflichtig seien. Ab 2009 unterliege ein privates Krankenhaus nur dann der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14b S. 2 aa UStG, wenn es nach § 108 SGB V zugelassen sei; eine derartige Zulassung liege jedoch nicht vor. Unabhängig davon lasse sich anhand der Ausgangsrechnungen der Klägerin nicht erkennen, welche Operationen medizinisch indiziert gewesen seien. Die Klägerin habe unter Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht lediglich eine selbst erstellte, anonymisierte Diagnoseliste nachgereicht, die jedoch keine Zuordnung zum konkreten Operationssachverhalt erlaube.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Auch soweit die Klägerin in den Streitjahren medizinisch indizierte Heilbehandlungen durchgeführt hatte, ergab sich eine Steuerbefreiung weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht.

Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a S. 1 UStG schied aus, da die vorliegend streitigen Umsätze nicht in den Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1c MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 14a UStG fielen. Denn die durchgeführten medizinischen Behandlungen wurden nicht nur in den Räumen der Klägerin, sondern auch von der Klägerin durchgeführt. Maßgebend war insoweit, dass die Klägerin - und nicht der tatsächlich behandelnde Arzt - Schuldner der in der Klinik durchgeführten ärztlichen Leistungen war. Dementsprechend wurden diese Leistungen den Patienten auch von der Klägerin in Rechnung gestellt.

Die vorliegend streitigen Umsätze fielen auch nicht deshalb in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14a UStG, weil alleinige Gesellschafterin (und Geschäftsführerin) der Klägerin Frau Dr. B war. Zwar hatte der BFH zu der bis einschließlich 2008 gültigen Rechtslage entschieden, dass § 4 Nr. 14 UStG in der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung auch auf Heilbehandlungsleistungen eines Krankenhauses Anwendung findet, wenn das Krankenhaus von einem Arzt betrieben wird (BFH-Urt. v. 18.3.2004, Az.: V R 53/00 u.a.) Diese Voraussetzung kann auch bei einem von einer Personen- oder Kapitalgesellschaft betriebenen Krankenhaus erfüllt sein, wenn - wie hier - sämtliche Gesellschafter Ärzte sind. Nach Ansicht des Senats ist die vorgenannte BFH-Rechtsprechung aber nicht auf die ab 2009 geltende Rechtslage übertragbar.

Auch die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1b MwStSystRL waren hier nicht erfüllt. Eine unmittelbare Berufung der Klägerin auf die Norm scheiterte daran, dass sie ihre Leistungen nicht - wie erforderlich - unter in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen wie in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehende Krankenhäuser erbracht hatte. Insoweit war von maßgebender Bedeutung, dass die Klägerin sich sowohl hinsichtlich der von ihr angebotenen Leistungen als auch bezüglich ihrer Abrechnungsweise erheblich von in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehenden Krankenhäusern unterscheidet. Hinsichtlich des von der Klägerin angebotenen Leistungsspektrums war zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klinik um eine solche für plastische und kosmetische Chirurgie handelt, deren Leistungen - unter Berücksichtigung der für die Vorjahre getroffenen tatsächlichen Verständigung und der für die Streitjahre eingereichten Steuererklärungen - zum überwiegenden Teil auf nicht medizinisch indizierte Schönheitsoperationen entfallen.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf online
Zurück