22.08.2016

Keine Werklieferung bei Übertragung von Gewichtsguthaben an Silber vom Metallkonto des Bestellers auf das Metallkonto des Auftragnehmers

In Fällen, in denen der Besteller von Silbermünzen von seinem Metallkonto Gewichtsguthaben an Silber auf das Metallkonto des Auftragnehmers überträgt, liegt keine Werklieferung mit Materialbeistellung vor, bei der das zur Verfügung gestellte Material aus dem Leistungsaustausch ausscheidet. Es liegt vielmehr ein uneingeschränkt umsatzsteuerpflichtiger Tausch bzw. tauschähnlicher Umsatz vor.

Hessisches FG 20.7.2016, 1 V 1681/15
Der Sachverhalt:
Der X hatte vor seinem Tod bei einer Scheideanstalt ein Edelmetallkonto unterhalten. Aufgrund von Kontrollmaterial über Bewegungen darauf führte das Finanzamt bei ihm im September 2014 eine das Streitjahr 2012 betreffende abgekürzte Betriebsprüfung durch. Nach den Feststellungen der Prüferin waren im September 2012 rund 283.764,077 g Silber auf das Edelmetallkonto eines Herrn C transferiert worden. Hierüber wurde von X weder eine Rechnung ausgestellt, noch wurde der Vorfall in der Steuererklärung der Umsatzsteuer unterworfen. Der C lieferte an X insgesamt 1.620 Silbermünzen eines australischen Herstellers. Hierfür berechnete er dem X nicht die Münzlieferung, sondern Prägekosten und Aufgelder für die Münzen i.H.v. 13.927 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 2.646 €. In der Rechnung hieß es weiter: "Materialbeistellung erfolgte durch Fa. X auf Konto (Fa. C) bei Fa. A".

Daraufhin wurde aufgrund eines Auskunftsersuchens bei C eine die Münzlieferung an X erfassende Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Man stellte fest, dass C seit 1986 im Edelmetall- und Münzhandel tätig sei. Die Geschäftsräume befänden sich im Wohnhaus der Eltern. Der Kundenkreis umfasse Banken, Händler sowie wechselnde Privatkunden, die er über seinen Internetauftritt werbe. C stelle jedoch weder Münzen her noch erbringe er Prägeleistungen, vielmehr seien die Münzen bei der Einfuhr in das Inland bereits geprägt. Die Scheideanstalt habe gegenüber C die von X bei C bestellten und von diesem bei ihr georderten Silbermünzen netto abgerechnet. Der Rechnungsbetrag sei von C zum Teil durch den Transfer des Silbers, das er von X erhalten habe, beglichen worden. Die auf die Lieferung entfallende Einfuhrumsatzsteuer sei von C gezahlt und als Vorsteuer geltend gemacht worden.

Das für X zuständige Finanzamt vertrat daraufhin die Ansicht, dass es sich bei diesem Geschäftsvorfall um einen Tausch mit Baraufgabe i.S.d. § 3 Abs. 12 UStG gehandelt habe. Die Silberlieferung des X sei bislang nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden und nachzuholen. Der Veranlagungsbezirk folgte der Auffassung der Prüferin und setzte die Umsatzsteuer i.H.v. 88.513 € fest. Der X klagte gegen die umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs der Silbermünzen und stellte den Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Nach dem Tod des wird das Verfahren von der Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin geführt.

Das FG lehnte den Antrag ab.

Die Gründe:
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides unterlag keinen ernstlichen Zweifeln.

Gem. § 3 Abs. 12 S. 1 UStG liegt ein Tausch vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Nach § 3 Abs. 12 S. 2 UStG liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. Gem. § 3 Abs. 1 UStG sind Lieferungen Leistungen eines Unternehmers, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Diese Regelung beruht unionsrechtlich auf Art. 5 der im Streitzeitraum geltenden sechsten Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 14 Abs. 1 MwSt -SystRL). Danach gilt als Lieferung eines Gegenstands die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

Somit liegt eine Lieferung vor, wenn Substanz, Wert und Ertrag an dem betreffenden Gegenstand unbedingt und endgültig übertragen werden. Dies kann, muss aber nicht notwendig mit dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang an dem Gegenstand einhergehen. Der unionsrechtliche Begriff der Lieferung bezieht sich nach EuGH- und BFH-Rechtsprechung nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen, sondern umfasst vielmehr jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Dabei ist es Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall anhand des gegebenen Sachverhalts festzustellen, ob ein bestimmter Umsatz mit einem Gegenstand die Übertragung der Befähigung nach sich zieht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen.

Der Senat musste im vorliegenden summarischen Verfahren jedoch nicht abschließend klären, ob es sich bei dem Silbertransfer um eine sonstige Leistung oder eine Lieferung des X handelte, denn auch wenn man die Übertragung des Gewichtsguthabens an Silber auf das Gewichtskonto des C als wesensgleiches Minus der Übergabe eines körperlichen Gegenstandes angesehen hätte, unterlag der Vorgang der Umsatzsteuer, da das Geschäft die Voraussetzungen einer Werklieferung bzw. Werkleistung mit Materialbeistellung nicht erfüllte. Der C war kein Werkunternehmer. Er hatte keine Prägerechte inne und führte erst recht keine Prägeleistungen aus. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf den Handel mit Münzen und Edelmetallen. C war weder als Vertreter noch als Vermittler tätig geworden. Er war ausschließlich als Händler in Erscheinung getreten. Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass X zu irgendeinem Zeitpunkt individualisierte, ihm zuordenbare Silbervorräte physisch hingegeben hatte, aus denen die bestellten Münzen geprägt worden waren.

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