28.05.2013

Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 15b EStG

Ein Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG ist zugleich Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid desselben Jahres. § 15b EStG verstößt zudem nicht gegen das Grundgesetz.

FG Münster 10.1.2013, 5 K 4513/09 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten eine Kapitalanlage erworben, die mit einem Fest- und einem Bonuszins ausgestattet war und finanzierten den Anlagebetrag in voller Höhe bei der ausgebenden Bank. Die Möglichkeit der Finanzierung hatte die Bank zuvor in ihrem Prospekt, in dem die Funktionsweise der Anlage beschrieben wurde, dargestellt. Da im Anlagejahr 2006 bereits Darlehenszinsen, aber noch keine Guthabenzinsen anfielen, erlitten die Kläger einen Verlust, den sie steuerlich geltend machten. Das beklagte Finanzamt erkannte den Verlust im Einkommensteuerbescheid allerdings nicht an und erließ daneben einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags nach § 20 Abs. 2b (jetzt Abs. 7) i.V.m. § 15b Abs. 4 EStG.

Die Kläger waren der Ansicht, dass § 15b EStG gegen die Vorgaben des GG verstoße. Zum einen liege ein Verstoß gegen das objektive Netto-Prinzip (Art. 36 Abs. 1 GG) vor. Da die nach § 15b EStG nicht abziehbaren Verluste nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können, könne es dazu kommen, dass Verluste überhaupt keine Berücksichtigung fänden, nämlich dann, wenn aus der dem § 15b EStG unterliegenden Einkunftsquelle endgültig keine positiven Einkünfte mehr resultieren können. Weiterhin verstoße § 15b EStG gegen den Bestimmheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG).

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Sie ist beim BFH unter dem Az.: I R 26/13 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die Verluste aus den Kapitalanlageverträgen mit der Bank zu Recht nicht anerkannt.

Die Finanzbehörde durfte die Verluste aus den Verträgen mit der Bank bereits deshalb nicht zum Abzug zulassen, weil sie an den "Bescheid über die Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2006" gebunden war. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, da die Kläger ihn nicht gesondert angefochten hatten. Der § 15b EStG ist der Regelung des § 15a EStG nachgebildet. Im Interesse einer widerspruchsfreien und folgerichtigen Gesetzesanwendung muss daher die Auslegung und Anwendung des § 15b Abs. 4 EStG derjenigen des § 15a Abs. 4 EStG folgen.

Hinsichtlich des § 15a EStG ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt, dass der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S.d. § 15a Abs. 4 S. 1 EStG Grundlagenbescheid für die einheitliche und gesonderte Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte gem. §§ 179 Abs. 1 u. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist und somit Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgleichsfähigkeit des Verlustes entfaltet. Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung der Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a Abs. 4 S. 1 EStG nicht nur auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes für das Folgejahr, sondern auch auf den Gewinn bzw. ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust desselben Jahres.

§ 15b EStG ist auch nicht verfassungswidrig. Die Regelung ist hinreichend bestimmt, da sie mit den herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden kann. Auf das Rückwirkungsverbot konnten sich die Kläger nicht berufen, da sie die Verträge über die Kapitalanlage erst nach Veröffentlichung des Regierungsentwurfs zur Einführung des § 15b EStG am 25.9.2006 abgeschlossen hatten. Die Vorschrift ist schließlich auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Da der Verlustabzug nicht vollständig versagt, sondern nur zeitlich gestreckt ermöglicht wird, bleibt das objektive Nettoprinzip gewahrt.

Hintergrund:
In derselben Entscheidung hat der 5. Senat des FG Münster auch zu der Frage Stellung genommen, ob Stillhalterprämien und Darlehenszinsen, die im Rahmen eines Börsengangs durch einen Gesellschafter gezahlt werden, als Kosten der späteren Aktienveräußerung abzugsfähig sind.

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