03.01.2013

Kindergeldanspruch im Hinblick auf ein durch ein Stipendium gefördertes Promotionsstudium in Großbritannien

Stehen die Aufwendungen für das Promotionsstudium eines Kindes in Großbritannien weder in einem Veranlassungszusammenhang zu gegenwärtigen noch zu künftigen Einkünften, ist das Stipendium insoweit bei der Bezügeberechnung unberücksichtigt zu lassen, als es für besondere Ausbildungszwecke bestimmt ist. Im Übrigen mindern die Aufwendungen die Einkünfte und Bezüge dann und insoweit, als sie als Werbungskosten zu berücksichtigen wären, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses angefallen wären.

BFH 27.9.2012, III R 13/12
Der Sachverhalt:
Der Sohn der Klägerin hatte im Oktober 2007 ein Promotionsstudium an einer Universität in Großbritannien aufgenommen. Die Universität bewilligte dem damals 23-Jährigen ein Stipendium i.H.v. umgerechnet 18.082 € (2008) und 2.657 € (Januar und Februar 2009). Dieses wurde ihm entsprechend der englischen Steuergesetzgebung steuerfrei ausgezahlt.

Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum Januar 2008 bis Februar 2009 ab. Sie war der Ansicht, dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes der Klägerin den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG überschreiten würden und bei der insoweit durchzuführenden Berechnung insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden könnten.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entspricht dem in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definierten Begriff und ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Erzielt das Kind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen. Die Anknüpfung an diesen Einkünftebegriff bedingt bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person nach dem Welteinkommensprinzip zwar, dass auch im Ausland erzielte Einkünfte zu erfassen sind. Dies gilt jedoch gem. § 2 (nunmehr § 2 Abs. 1) der AO, soweit ein zu unmittelbar anwendbarem innerstaatlichen Recht gewordenes völkerrechtliches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für die betreffenden Einkünfte einem anderen Staat zuweist.

Erhält ein Kind, das ein Promotionsstudium in Großbritannien durchführt, von der ausländischen Universität ein Stipendium, das zu Einkünften führt, für die das Besteuerungsrecht Großbritannien zusteht, ist bei der Berechnung der nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes nur der Saldo aus den in Großbritannien erzielten Einnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Bezügen anzusetzen. Stehen die Aufwendungen für das Promotionsstudium in keinem Veranlassungszusammenhang mit Einkünften, für die Großbritannien das Besteuerungsrecht zusteht, können sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie in einem Veranlassungszusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit des Kindes im Inland stehen.

Stehen die Aufwendungen für das Promotionsstudium weder in einem Veranlassungszusammenhang zu gegenwärtigen noch zu künftigen Einkünften, ist das Stipendium insoweit bei der Bezügeberechnung unberücksichtigt zu lassen, als es für besondere Ausbildungszwecke bestimmt ist. Im Übrigen mindern die Aufwendungen die Einkünfte und Bezüge dann und insoweit, als sie als Werbungskosten zu berücksichtigen wären, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses angefallen wären. Die Vorentscheidung entsprach diesen Grundsätzen nicht. Infolgedessen wird das FG im weiteren Verfahren zunächst feststellen müssen, ob - sofern die unbeschränkte Steuerpflicht des Sohnes in Deutschland fortbestanden hat - die Einnahmen aus dem Stipendium zu Einkünften führen, für die das Besteuerungsrecht Großbritannien zusteht.

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