28.11.2014

Körperschaftsteuer: Laufende Aufwendungen des Geschäftsbetriebs als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG

Nach zwischenzeitlich ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu den Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG aber alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile i.S.d. zu § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ergangenen Rechtsprechung "veranlasst" sind. In seinen jüngsten Urteilen stellte der BFH insoweit nicht mehr auf das Bestehen einer "unmittelbaren sachlichen Beziehung" zwischen Aufwendungen und Veräußerungsgeschäft, sondern vielmehr auf einen "wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhang" ab.

FG Köln 1.10.2014, 10 K 3593/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin unterhält verschiedene Geschäftszweige, u.a. Prozessfinanzierung und Fachübersetzung. Darüber hinaus ist die Klägerin für körperschaftsteuerliche Zwecke Organträgerin der A-AG, die ihrerseits Organträgerin für weitere Gesellschaften ist. Der Geschäftsgegenstand der AG und ihrer Organgesellschaften besteht ausschließlich in der Gründung und dem Vertrieb von Vorratsgesellschaften, bei denen es sich nahezu ausnahmslos um Kapitalgesellschaften handelt.

Im Streitjahr 2009 hatte die A-AG unter § 8b Abs. 2 KStG fallende Gewinne aus der Veräußerung von Vorratsgesellschaftsanteilen erklärt, die im Rahmen der bestehenden Organschaft der Klägerin zugerechnet wurden. Bei der Berechnung der Anteilsveräußerungsgewinne berücksichtigte die A-AG Notarkosten, Gerichtskosten, etwaige Sonderkosten (wie etwa IHK-Beiträge oder Kosten für den elektronischen Bundesanzeiger) sowie die Kapitaleinlage als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG. Sonstige Verwaltungsaufwendungen der A AG wie z.B. Mieten für Geschäftsräume, Personalkosten und sonstige laufende Aufwendungen ihres Geschäftsbetriebs wurden hingegen als allgemeine Betriebsausgaben der Gesellschaft behandelt und steuerlich in Abzug gebracht.

Hiervon abweichend setzte das Finanzamt 95 % aller Betriebsausgaben der A-AG als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG an und kürzte die der Klägerin zuzurechnenden, nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinne in entsprechendem Umfang. Da der Geschäftsgegenstand der A-AG ausschließlich in der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften bestehe und ihre hieraus erzielten Erlöse im Prüfungszeitraum nahezu ausschließlich auf die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen entfielen, so die Finanzbehörde, seien die Betriebsausgaben der Gesellschaft nach dem Veranlassungsprinzip, dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem mit § 8b Abs. 2 KStG verfolgten Gesetzeszweck ebenso nahezu ausschließlich als Veräußerungskosten zu qualifizieren.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte die laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs der A-AG zu Unrecht zu 95 % als Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG eingestuft und insoweit auf Ebene der Klägerin als Organträgerin gem. § 15 S. 1 Nr. 2 KStG lediglich entsprechend reduzierte nach § 8b Abs. 2 S. 1 KStG steuerfreie Veräußerungsgewinne berücksichtigt. Die seitens der Finanzbehörde insoweit zugrunde gelegte Auslegung des Begriffs der Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG war nicht mit der diesbezüglichen neueren BFH-Rechtsprechung vereinbar.

Der in § 8b Abs. 2 S. 2 KStG verwendete Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert. Nach zwischenzeitlich ständiger BFH-Rechtsprechung gehören zu den Veräußerungskosten i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG aber alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung der Anteile i.S.d. zu § 16 Abs. 2 S. 1 EStG ergangenen Rechtsprechung "veranlasst" sind. In seinen jüngsten Urteilen stellte der BFH insoweit nicht mehr auf das Bestehen einer "unmittelbaren sachlichen Beziehung" zwischen Aufwendungen und Veräußerungsgeschäft, sondern vielmehr auf einen "wirtschaftlich wertenden Veranlassungszusammenhang" ab. Insofern ist für die Einstufung als Veräußerungskosten danach abzugrenzen, worin das "auslösende Moment" für die Entstehung von Aufwendungen besteht und ob diese bei wertender Betrachtung eine größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn aufweisen.

Hiervon ausgehend hat der BFH in jüngster Zeit etwa die Veranlassung der Kosten eines DBA-Verständigungsverfahrens durch eine Anteilsveräußerung mit der Begründung verneint, dass derartige Aufwendungen - im Gegensatz zu Notarkosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren - nicht durch die Veräußerung selbst, sondern lediglich durch die Folgefrage der Besteuerungszuständigkeit veranlasst seien. Bei Zugrundelegung des nach vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätzen maßgebenden Verständnisses des Begriffs der "Veräußerungskosten" i.S.d. § 8b Abs. 2 S. 2 KStG ließen sich die vorliegenden laufenden Aufwendungen des Geschäftsbetriebs der A-AG nach Auffassung des erkennenden Senats nicht als Veräußerungskosten qualifizieren.

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