03.02.2014

Körperschaftsteuer: Turnierbridge wird gemeinnützig

Nach BFH-Rechtsprechung ist Bridge, auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des "Turnierbridge", nicht als Sport anzuerkennen. Allerdings ist die Förderung von Turnierbridge gem. § 52 Abs. 2 S. 2 AO für gemeinnützig zu erklären, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend wie die unter § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-25 AO genannten Zwecke fördert.

FG Köln 17.10.2013, 13 K 3949/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein und Dachverband deutscher Bridge-Vereine. Er ist insbesondere zuständig für die Vertretung der Interessen des deutschen Sports auf nationaler und internationaler Ebene, die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Sportbetriebs, die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit, das Unterrichts- und Turnierwesen und die Verwaltung von Mitgliedsdaten.

Der Kläger stritt in den Jahren 2007-2008 mit den Steuerbehörden zum einen über die Frage, ob er wegen Förderung des Sports nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO oder anderer im Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO genannten Zwecke als gemeinnützig anzuerkennen ist. Zum anderen wurde über die Frage gestritten, ob der Kläger nach der sog. "Öffnungsklausel" des § 52 Abs. 2 S. 2-3 AO als gemeinnützig anzuerkennen ist oder er jedenfalls einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines diesbezüglichen Antrags hat.

Das FG hatte insofern zwei Verfahren nach § 73 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klage zu 1) wurde vom FG abgewiesen. Die Klage zu 2) hatte hingegen Erfolg. Allerdings wurde die Revision in beiden Verfahren zugelassen.

Die Gründe:
Die Veranlagung des Klägers zur Körperschaftsteuer durch positive Steuerfestsetzungen war rechtmäßig.

Das vom Kläger geförderte Turnierbridge fällt nicht unter den abschließenden Katalog des § 52 Abs. 2 S.1 Nr. 1-25 AO. Der Kläger fördert nicht den Sport i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO. Die Förderung von Turnierbridge entspricht auch nicht den anderen Katalogzwecken. Ob Turnierbridge eine Tätigkeit ist, die nach der Öffnungsklausel als gemeinnützig anzuerkennen ist und deshalb - unter weiteren Voraussetzungen - zur Steuerbefreiung führt, ist in dem der Klage zu 2) zugrunde liegenden Anerkennungsverfahren zu entscheiden, weshalb eine die Klage zu 1) abschließende Entscheidung über die Steuerbefreiung dem Endurteil vorbehalten bleibt.

Nach BFH-Rechtsprechung ist Bridge, auch in der wettkampfmäßig organisierten Form des "Turnierbridge", nicht als Sport anzuerkennen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, weil nach seiner Auffassung eine zutreffende Auslegung des Begriffs "Sport" im gemeinnützigkeitsrechtlichen Sinne keine Denksportarten (ausgenommen Schach) umfasst. Eine enge Auslegung des Sportbegriffs steht auch im Einklang mit der Gesetzgebungshistorie. Die Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung der AO 1977 zeigen, dass der Gesetzgeber die körperliche Ertüchtigung als Wesensmerkmal des Sports angesehen hat.

Allerdings war die Klage zu 2) erfolgreich. Die Förderung von Turnierbridge ist gem. § 52 Abs. 2 S. 2 AO für gemeinnützig zu erklären, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend wie die unter § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-25 AO genannten Zwecke fördert. Dies ergab sich sowohl aus einem Vergleich von Turnierbridge mit den in § 52 Abs. 2 S. 1 AO genannten "Katalogzwecken" als auch aus der "Generalklausel" des § 52 Abs. 1 AO. Demnach weist Turnierbridge erhebliche Ähnlichkeiten zum Schachsport auf. Soweit der BFH eine Analogie von Bridge und Schach bislang abgelehnt hat, sieht der Senat in seiner Entscheidung keinen Widerspruch zum BFH. Der Senat erklärt Turnierbridge nicht alleine deshalb für gemeinnützig, weil es dem Schach ähnelt. Die Ähnlichkeit ist nur ein Kriterium, welches der Senat im Rahmen der von § 52 Abs. 2 S. 2 AO vorgesehenen Prüfung beachtet hat.

Die Anwendung der Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 S. 2-3 AO ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt. Offen ist auch, ob die Regelung ein eigenständiges Verfahren mit Verwaltungsaktqualität und ob die Vorschrift eine Ermessensregelung ist. Überdies ist zweifelhaft, welche Behörde zu verklagen ist, wenn ein Land entgegen § 52 Abs. 2 S. 3 AO keine zentral zuständige Finanzbehörde benannt hat. In diesem Zusammenhang ist ferner umstritten, ob bei der Zuständigkeit zwischen Anerkennung und Ablehnung neuer Zwecke zu unterscheiden ist. Darüber hinaus weicht der Senat von Tz. 2.6 des AEAO zu § 52 AO ("Bundeseinheitliches Abstimmungsverfahren bei der Anerkennung neuer Zwecke") ab. Infolgedessen war die Revision zum BFH zuzulassen.

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