06.12.2013

Kosten für ein Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW können als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abgezogen werden, auch wenn es sich bei dem Schlichtungsverfahren nicht um die Beschreitung des Rechtsweges im engeren Sinne handelt. Das Schlichtungsverfahren ist eine Art "Vorstufe" zum Zivilprozess und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne.

FG Düsseldorf 8.8.2013, 11 K 3540/12 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Zweifamilienhauses in einem ehemaligen Bergbaugebiet. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 machte er Rechtsanwaltsgebühren und Gutachterkosten im Zusammenhang mit einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche gegen das Bergbauunternehmen erhoben und schließlich vor der Schlichtungsstelle einen Vergleich erwirkt.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung unter Hinweis auf die fehlende Zwangsläufigkeit ab. Das BFH-Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10) sei zu Zivilprozesskosten ergangen. Anders als der Zivilprozess, dem sich der Steuerpflichtige aufgrund des Rechtsstaatsprinzips nicht entziehen könne, sei das Schlichtungsverfahren ein freiwilliges Verfahren.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Die geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren können i.H.v. 5.388 € unter Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abgezogen werden.

Nach dem BFH-Urteil vom 12.5.2011 können Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass die Auffassung, der Steuerpflichtige übernehme das Prozesskostenrisiko "freiwillig", verkenne, dass streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren seien. Dies folge aus dem Rechtsstaatsgrundsatz.

Nun handelt es sich zwar bei der Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden nicht um die Beschreitung des Rechtswegs im engeren Sinne, das Schlichtungsverfahren stellt aber eine Art "Vorstufe" zum Zivilprozess dar. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist letztlich ebenfalls Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols. Tragfähige Gründe, die eine Differenzierung zwischen zivilgerichtlichen Verfahren und Schlichtungsverfahren rechtfertigen könnten, sind insoweit nicht ersichtlich.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 6.12.2013
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