04.11.2013

Kürzung des Kindergeldanspruchs eines Wanderarbeitnehmers um die nach niederländischem Recht zu gewährenden Familienleistungen

Ein nach §§ 62 ff. EStG bestehender Kindergeldanspruch ist entgegen § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht ausgeschlossen, wenn ein Wanderarbeitnehmer in einem nach den gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Familienleistungen erhält. Solche Leistungen sind auf den Kindergeldanspruch anzurechnen.

BFH 11.7.2013, VI R 68/11
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob und in welcher Höhe zugunsten eines Wanderarbeitnehmers ein Anspruch auf Gewährung von Kindergeld besteht, wenn diesem zugleich nach niederländischem Recht Familienleistungen zu gewähren sind.

Der Kläger besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist Vater zweier minderjähriger Kinder, die im Streitzeitraum Januar bis Mai 2010 mit ihm zusammen in seinem Haushalt in Deutschland lebten. Der Kläger ist in den Niederlanden nichtselbständig tätig. Er hat nach niederländischem Recht einen Anspruch auf Gewährung von Familienleistungen.

Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag auf Gewährung von Kindergeld für den Streitzeitraum Januar bis Mai 2010 ab. Der Kindergeldanspruch sei ausgeschlossen, da der Kläger in das soziale Sicherungssystem der Niederlande eingegliedert sei und nach den dortigen Vorschriften einen Anspruch auf dem deutschen Kindergeld vergleichbare Familienleistungen habe.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revisionen des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht angenommen, dass die nach dem niederländischen Recht zu gewährenden Familienleistungen zu einem Ausschluss des Kindergeldanspruchs führen; diese werden lediglich angerechnet. Da der Senat auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen jedoch nicht abschließend prüfen kann, in welcher Höhe eine solche Anrechnung zu erfolgen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn er hatte einen Wohnsitz im Inland und die beiden minderjährigen Kinder, für die er Kindergeld beantragt hat, waren i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG, § 63 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 3 EStG bei der Festsetzung von Kindergeld zu berücksichtigen. Diesem Kindergeldanspruch steht § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nicht entgegen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der Kindergeldanspruch ausgeschlossen, wenn für ein Kind Leistungen im Ausland zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären und diese Leistungen dem Kindergeld oder einer der in § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind.

Dieser Ausschluss gilt indes nicht, wenn ein Wanderarbeitnehmer in einem nach den gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat dem Kindergeld vergleichbare Familienleistungen erhält. Solche Leistungen sind entgegen dem Regelungswortlaut des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG lediglich anzurechnen. Dies folgt aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber nationalem Recht, der gilt, soweit der Kompetenzverstoß des EuGH - wie möglicherweise hier - noch nicht hinreichend qualifiziert erscheint.

Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist naturgemäß nicht umfassend. Insoweit gilt vielmehr unverändert das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung und das Letztentscheidungsrecht durch das BVerfG zur Ultra-vires-Kontrolle des Handelns europäischer Organe und Einrichtungen, das unter Umständen auch die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die deutsche Rechtsordnung festzustellen hat. Danach ist die Grenze der zulässigen Rechtsfortbildung erst überschritten, wenn der EuGH ausdrückliche (vertrags-)gesetzliche Entscheidungen abändert und ohne ausreichende gesetzliche Rückbindung neue Regelungen schafft. Für den hier vorliegenden Streitfall ist die Spruchpraxis des EuGH einschlägig aus dessen Urteilen vom 20.5.2008, C-352/06 (Bosmann), vom 12.6.2012, C-611/10 (Hudzinski) und C-612/10 (Wawrzyniak).

Nach diesen Grundsätzen sind auf den zugunsten des Klägers bestehenden Kindergeldanspruch die nach niederländischen Rechtsvorschriften zu gewährenden Familienleistungen anzurechnen. Denn der in den Niederlanden als Arbeitnehmer sozialversicherte Kläger unterlag aufgrund seiner dortigen Beschäftigung den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. In derartigen Fällen ist die nationale Antikumulierungsregel des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unter Beachtung der vom EuGH aufgestellten Grundsätze dahingehend auszulegen, dass die nach dem Recht des Beschäftigungsmitgliedstaates zu gewährenden, mit dem Kindergeld vergleichbaren Familienleistungen zu einer entsprechenden Kürzung des Kindergeldanspruchs führen.

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