01.10.2013

Mietaufwendungen für selbstgenutzte Wohnung sind auch nicht anteilig Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Unter das Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen könnten grundsätzlich auch Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung fallen, die im Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen. Einer - teilweisen - Berücksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten steht jedoch entgegen, dass derartige Aufwendungen bereits nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum von der Einkommensteuer freigestellt werden.

Schleswig-Holsteinisches FG 21.6.2013, 3 K 148/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger bewohnte zunächst zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern die Dachgeschosswohnung eines im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Zweifamilienhauses zu eigenen Wohnzwecken (Wohnung in A). Nach Auszug der Kinder beschlossen die Eheleute "ins Grüne" zu ziehen und die freiwerdende Wohnung zu vermieten. Einige Jahre nach dem Umzug machte die Ehefrau in den Einkommensteuererklärungen der beiden Streitjahre einen Teil der Mietaufwendungen für die neue Wohnung (Wohnung in B) als Werbungskosten (sog. "negative Eigenmiete") bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt versagte die Werbungskosten.

Demgegenüber führte die Ehefrau u.a. aus, dass durch die Vermietung des bisher selbstgenutzten Teils des Hauses und gleichzeitige Anmietung eines Einfamilienhauses die Leistungsfähigkeit i.S.d. objektiven Nettoprinzips unverändert geblieben sei, da in Höhe der Mieteinkünfte nunmehr gleichzeitig die gezahlte Miete für die Wohnung B abfließen würde. Bei bloßem Ansatz der Mieteinkünfte ohne Abzug der "negativen Eigenmiete" würde so getan, als wäre die Leistungsfähigkeit erhöht, was gerade nicht der Fall sei. Das Finanzamt stützte seine ablehnende Entscheidung insbes. auf das seinerzeit von der Rechtsprechung noch in § 12 Nr. 1 S. 2 EStG gesehene Aufteilungsverbot. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner als Alleinerbe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau erhobenen Klage.

Das FG wies die Klage ab. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. IX R 24/13 geführt.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die geltend gemachte Position "negative Eigenmiete" zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung des Hauses in A steuerlich berücksichtigt.

Zwar ist dem Kläger zuzubilligen, dass aufgrund des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (GrS 1/06) die höchstrichterliche Rechtsprechung aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot von gemischt veranlassten Kosten (mehr) herleitet. Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vermag, so der Große Senat, ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgabe oder Werbungskosten zulässt, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung.

Unter dieses von der Rechtsprechung entwickelte Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster (privater/ der Einkünfteerzielung dienender) Aufwendungen könnten grundsätzlich auch Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung fallen, die im Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen. Einer - auch nur teilweisen - Berücksichtigung der Mietaufwendungen als Werbungskosten steht jedoch entgegen, dass derartige Aufwendungen bereits nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt werden. Daher ist, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden, der Anwendungsbereich des § 9 EStG nicht eröffnet.

Nach der von dem Gesetzgeber im EStG getroffenen Grundentscheidung sind Aufwendungen für das private Wohnen - außerhalb der durch die berufliche Veranlassung überlagerten Fälle der doppelten Haushaltsführung und des Arbeitszimmers - demnach steuerlich nicht abzugsfähig.

Linkhinweis:

Schleswig-Holsteinisches FG NL vom 30.9.2013
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