Mithilfe einer Pool-Finanzierung angeschaffte Investmentanteile
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 13.12.2023 - XI R 39/20
InvStG § 3 Abs 1, InvStG § 3 Abs 3 S 1, InvStG § 4 Abs 1 S 1, InvStG § 5 Abs 1 Nr. 1 Buchst c DBuchst gg, InvStG § 15 Abs 1 S 3
EStG § 3c Abs 1
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Erzielung von steuerfreien Investmenterträgen dazu führt, dass Aufwendungen aus einer sog. Pool-Finanzierung teilweise nicht abzugsfähig sind.
Die Steuerpflichtige, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), erzielte Erträge aus Beteiligungen an Immobilienspezialinvestmentfonds i. S. von § 15 Abs. 2 InvStG 2004, die ihre Erträge überwiegend durch die Vermietung von im EU-Ausland belegenen Immobilien finanzierte. Aufgrund der jeweils einschlägigen DBA waren die entsprechenden ausländischen Mieteinkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt.
Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen erfolgte nicht, die Steuerpflichtige nutzte die Pool-Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken.
Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug anteiliger Refinanzierungsaufwendungen unter Hinweis auf die steuerfreien Erträge unter Verweis auf § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, § 3c EStG komme wegen eines fehlenden unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Finanzierungsaufwendungen und dem Erwerb der Investmentanteile nicht zur Anwendung. Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz und wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt vor, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.
Im Streitfall standen die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Pool-Finanzierung allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften aus den Fonds. Denn die Steuerpflichtige hatte keine Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung von Anteilen an den Fonds zu finanzieren. Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme der Steuerpflichtigen rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reicht für die Anwendung des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus.
Verlag Dr. Otto Schmidt
InvStG § 3 Abs 1, InvStG § 3 Abs 3 S 1, InvStG § 4 Abs 1 S 1, InvStG § 5 Abs 1 Nr. 1 Buchst c DBuchst gg, InvStG § 15 Abs 1 S 3
EStG § 3c Abs 1
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Erzielung von steuerfreien Investmenterträgen dazu führt, dass Aufwendungen aus einer sog. Pool-Finanzierung teilweise nicht abzugsfähig sind.
Die Steuerpflichtige, ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), erzielte Erträge aus Beteiligungen an Immobilienspezialinvestmentfonds i. S. von § 15 Abs. 2 InvStG 2004, die ihre Erträge überwiegend durch die Vermietung von im EU-Ausland belegenen Immobilien finanzierte. Aufgrund der jeweils einschlägigen DBA waren die entsprechenden ausländischen Mieteinkünfte von der deutschen Besteuerung freigestellt.
Eine unmittelbare Refinanzierung der Anschaffung der Anteile am Investmentvermögen erfolgte nicht, die Steuerpflichtige nutzte die Pool-Finanzierung durch die Verwendung von Eigenkapital, die Hereinnahme von Kundengeldern und die allgemeine Darlehensaufnahme bei anderen Banken.
Das FA versagte den Betriebsausgabenabzug anteiliger Refinanzierungsaufwendungen unter Hinweis auf die steuerfreien Erträge unter Verweis auf § 3c Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, § 3c EStG komme wegen eines fehlenden unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den Finanzierungsaufwendungen und dem Erwerb der Investmentanteile nicht zur Anwendung. Der BFH bestätigte im Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz und wies die vom FA eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Ein für die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 1 EStG nicht ausreichender nur mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt vor, wenn Ausgaben auch und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerbaren Einnahmen stehen. Für die steuerrechtliche Einordnung von Finanzierungskosten kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verwendung des aufgenommenen Darlehens an.
Im Streitfall standen die Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Pool-Finanzierung allenfalls mittelbar im Zusammenhang mit den steuerfreien Einkünften aus den Fonds. Denn die Steuerpflichtige hatte keine Darlehen aufgenommen, um die Anschaffung von Anteilen an den Fonds zu finanzieren. Dass infolge der allgemeinen Darlehensaufnahme der Steuerpflichtigen rein rechnerisch anteilige Refinanzierungskosten auf die Investmentanteile entfielen, reicht für die Anwendung des Abzugsverbots nach § 3c Abs. 1 EStG nicht aus.