28.11.2014

Motorschaden: Reparatur-Aufwendungen nicht gem. § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche behinderungsbedingte Fahrtkosten abzugsfähig

Aufwendungen zur Reparatur eines Pkw-Motors nach einem frühzeitig aufgetretenen Motorschaden sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche behinderungsbedingte Fahrtkosten abzugsfähig. Das Risiko frühzeitiger Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs ist regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen, denn dieses Risiko trifft jeden Autobesitzer.

Niedersächsisches FG 17.7.2014, 10 K 323/13
Der Sachverhalt:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers zur Reparatur eines Pkw-Motors im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen als behinderungsbedingte Fahrtkosten abzugsfähig sind. Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte laut Schwerbehindertenausweis zunächst einen Grad der Behinderung von 50. Seit dem April 2012 wurde dieser auf 80 erhöht, zusätzlich enthielt der Schwerbehindertenausweis nun auch die Merkzeichen "G" und "aG". Als Lehrer erzielte der Kläger im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 EStG.

Im Streitjahr fuhr er einen Porsche Cayman, den er auch für die insgesamt 144 Fahrten zu der von seiner Wohnung 5 km entfernt liegenden Arbeitsstätte nutzte. Im April 2012 hatte das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 76.453 während einer privat veranlassten Fahrt einen Motorschaden, an der Mittelwelle des Boxermotors wurde die Steuerkette gelängt, was zu einem geänderten Zündprozess und schließlich zum Motorschaden führte. Der Schaden wurde für rd. 11.000 € repariert. Die Herstellerfirma Porsche erstattete dem Kläger im Kulanzwege insgesamt rd. 4.000 € der Reparaturaufwendungen, so dass er aufgrund des Motorschadens insgesamt rd. 7.000 € zu bezahlen hatte.

Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer fest. Bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigte es den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 €. In den Erläuterungen wies es darauf hin, dass die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte nur mit den Pauschbeträgen berücksichtigt werden könnten, eine zusätzliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die Reparatur des Motors sei nicht möglich. Mit ihrer Klage machen die Kläger u.a. die Berücksichtigung der Aufwendungen zur Reparatur des Motorschadens i.H.v. 7.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die Aufwendungen zur Reparatur des Pkw-Motors sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche behinderungsbedingten Fahrtkosten abzugsfähig.

Nach ständiger Rechtsprechung können Steuerpflichtige, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, neben den Pauschbeträgen für Körperbehinderte (§ 33b EStG) als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Angemessen sind der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend nur Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr und nur bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) und Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind, im Streitjahr 0,30 €/km.

Die Begrenzung der zu berücksichtigenden Kfz-Kosten durch die in den EStR bzw. LStR enthaltenen Pauschsätze ist nicht nur zulässig, sondern grundsätzlich auch geboten. Allerdings ist bei außergewöhnlichen Umständen einen höherer Abzug grundsätzlich möglich. Eine solche Ausnahme von der Begrenzung der Kosten auf die Pauschbeträge ist aber nur in ganz extremen Fällen in Betracht zu ziehen. Bei den vorliegenden Reparaturaufwendungen zur Beseitigung des Motorschadens handelt es sich um keinen solchen krassen Ausnahmefall, der eine ausnahmsweise Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen begründen könnte.

Bei Unfallkosten kann es sich um solch einen Ausnahmefall handeln, wenn der Unfall sich auf einer behinderungsbedingten Fahrt ereignet hat. Jedoch ist ein solcher Unfallschaden mit einer bloßen Reparatur aufgrund eines vorzeitigen Verschleißes des Motors nicht vergleichbar. Denn den Unfallkosten haftet stets der Umstand des Unvorhersehbaren und damit Außergewöhnlichen an. Entsprechendes kann der Natur der Dinge nach jedoch nicht für einen Motorschaden gelten, der aufgrund eines vorzeitigen Verschleißes eingetreten ist. Im Streitfall war an der Mittelwelle des Boxermotors die Steuerkette gelängt worden, was zu einem geänderten Zündprozess und schließlich zum Motorschaden geführt hat. Dies ist eine Folge des (vorzeitigen) Verschleißes, der nicht mit einem Unfall vergleichbar ist.

Gerade aufgrund des Alters und der Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Schadenseintritts ist vorliegend von keinem krassen Ausnahmefall auszugehen. Auch wenn die Reparatur früher als üblich erfolgt sein sollte, so reicht dies nicht aus, um einen solch krassen Ausnahmefall zu begründen. Die Begrenzung der abzugsfähigen Aufwendungen dient zudem dazu, eine unverhältnismäßige Berücksichtigung von grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnenden Aufwendungen zu vermeiden. Das Risiko frühzeitiger Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs ist regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen, denn dieses Risiko trifft jeden Autobesitzer.

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