13.12.2011

MwSt-Hinterziehung: EuRH veröffentlicht Sonderbericht zur Kontrolle des Zollverfahrens 42

Der europäische Rechnungshof (EuRH) hat einen Sonderbericht zur Mehrwertsteuerhinterziehung (MwSt-Hinterziehung) veröffentlicht, hinsichtlich der Einfuhr von außerhalb der EU eingeführter Waren in einen anderen Mitgliedstaat. Dabei ist der EuRH der Frage nachgegangen, ob sich MwSt-Hinterziehung durch die Kontrolle des Zollverfahrens 42 verhindern und aufdecken lässt.

Das Zollverfahren 42 ist ein Mechanismus, dessen sich ein EU-Einführer bedient, um eine MwSt-Befreiung zu erlangen. Das Verfahren kommt zur Anwendung, wenn von außerhalb der EU in einen Mitgliedstaat eingeführte Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden. In derartigen Fällen wird die MwSt im Bestimmungsmitgliedstaat geschuldet. Dabei besteht das Risiko, dass die Einfuhrwaren ohne Entrichtung der MwSt im Einfuhrmitgliedstaat verbleiben oder im Bestimmungsmitgliedstaat ohne dortige MwSt-Veranlagung konsumiert werden.

Der EuRH hat jetzt untersucht, ob für die Bekämpfung der MwSt-Hinterziehung im Rahmen des Zollverfahrens 42 ein solider Rechtsrahmen besteht. Dabei stellte er fest, dass die Anwendung des Verfahrens zu erheblichen Einnahmeausfällen geführt hat und sich MwSt-Hinterziehung so nicht verhindern und aufdecken lässt. Die durchgeführten Stichprobenprüfungen ergaben einen hochgerechneten Betrag der im Jahr 2009 entstandenen Mindereinnahmen von rd. 2,2 Mrd. €. Zwar habe, so der EuRH, die EU-Kommission bereits einige Vorschläge zur Verbesserung des Rechtsrahmens vorgelegt. Diese Rahmenbedingungen bedürften allerdings weiterer Verbesserungen.

Der EuRH empfiehlt der Kommission,

  • die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex dahin gehend zu ändern, dass zu jeder beabsichtigten Beförderung die vollständigen MwSt-Daten in einheitlicher Form zu übermitteln sind;
  • Einführer gesamtschuldnerisch für MwSt-Ausfälle im Bestimmungsmitgliedstaat haftbar zu machen, wenn sie keine zusammenfassende MwSt-Meldung vorlegen;
  • darauf hinzuwirken, dass die MwSt-Daten in den elektronischen Zollabfertigungssystemen der Mitgliedstaaten automatisch überprüft werden;
  • ein gemeinsames EU-Risikoprofil für diese Einfuhren einzurichten;
  • die Rechtsvorschriften dahin gehend zu ändern, dass der Austausch der für die korrekte MwSt-Veranlagung im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Informationen verbessert wird.

Linkhinweis:

Auf den Webseiten der EU-Kommission finden Sie die ausführliche Pressemitteilung hier.

EuRH PM vom 13.12.2011
Zurück