04.07.2014

Neuregelung zur sog. Körperschaftsteuererhöhung verfassungsgemäß

Das FG Düsseldorf hält die Neuregelung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages für verfassungsgemäß. Da der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme hat, war er berechtigt, die ausschüttungsunabhängige Nachversteuerung auf Steuerpflichtige zu erstrecken, die in der Vergangenheit keine Ausschüttungen vorgenommen hatten und behaupteten, im gesamten Übergangszeitraum von 18 Jahren Ausschüttungen nicht zu beabsichtigen.

FG Düsseldorf 18.3.2014, 6 K 2087/11 F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein ehemals gemeinnütziges Wohnungsunternehmen. Sie wandte sich gegen den vom Finanzamt gem. § 38 Abs. 5 u. 6 i.V.m. § 34 Abs. 16 KStG festgestellten Körperschaftsteuererhöhungsbetrag i.H.v. 73,9 Mio. €. Die Klägerin hielt die Neuregelung für verfassungswidrig. Die Vorschrift des § 38 Abs. 5 u. 6 KStG entfalteten eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung. Außerdem sei es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass durch § 38 Abs. 5 KStG eine endgültige Abgeltung des letztmalig festgestellten positiven Endbetrags des EK 02 unabhängig von einer Ausschüttung herbeigeführt werde.

Darüber hinaus war die Klägerin der Auffassung, dass § 38 Abs. 4 bis 10 KStG gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie verstoße, wenn und soweit eine im EU-Ausland ansässige Muttergesellschaft an der den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag schuldenden und unbeschränkt steuerpflichtigen Tochtergesellschaft beteiligt sei und dieses eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG bedeute, wenn die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Abgeltungssteuer davon abhängig sein sollte, ob die jeweilige Muttergesellschaft im Inland oder im EU-Ausland ansässig sei. Letztlich verletze auch die Beschränkung der Optionsregelung des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Unternehmen aus der Wohnungswirtschaft Art. 3 GG.

Die Klägerin beantragte hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Das FG wies die Klage vollumfänglich ab. Allerdings wurde gem. § 115 Abs. 2 FGO die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
§ 38 Abs. 5 u. 6 KStG und § 34 Abs. 16 KStG sind nicht verfassungswidrig, so dass das Verfahren nicht ausgesetzt werden musste, um eine Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen.

Nach der gesetzlichen Neuregelung beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag grundsätzlich 3/100 des letztmalig auf den 31.12.2006 festgestellten Endbetrags an sog. EK 02 (bislang unversteuertes Eigenkapital). Mithilfe der Neuregelung soll die Körperschaftsteuererhöhung, die nach Maßgabe der Vorgängerregelung während des 15- bzw. 18-jährigen Übergangszeitraums bei Ausschüttungen eintrat, in pauschalierter Form (ausschüttungsunabhängig) abgegolten werden.

Die Neuregelung stellt keine verfassungswidrige Vermögensbesteuerung dar. Im Rahmen des Systemwechsels vom Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren wird das System der ausschüttungsbedingten Körperschaftsteuererhöhung durch eine pauschale Abschlagzahlung ersetzt. Dabei handelt es sich nicht um eine Vermögensbesteuerung, sondern um einen Ersatztatbestand für die bisherige ausschüttungsabhängige Nachversteuerung unversteuerten Eigenkapitals mit 30 % des ausgeschütteten Eigenkapitals. Da der Gesetzgeber einen besonders weiten Spielraum bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme hat, war er berechtigt, die ausschüttungsunabhängige Nachversteuerung auf Steuerpflichtige zu erstrecken, die - wie die Klägerin - in der Vergangenheit keine Ausschüttungen vorgenommen hatten und behaupteten, im gesamten Übergangszeitraum von 18 Jahren Ausschüttungen nicht zu beabsichtigen.

Es liegt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, und die vorliegende "unechte Rückwirkung" beeinträchtigt das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen des Einzelnen nicht unverhältnismäßig. Die Erwartung der Klägerin, dass das EK 02 nach Ablauf der Übergangszeit steuerfrei sein würde, genießt als bloße allgemeine Erwartung in den Fortbestand der alten Rechtslage insofern keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz.

Ferner ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass durch die Neuregelung eine endgültige Abgeltung des letztmalig festgestellten positiven Endbetrags des EK 02 unabhängig von einer Ausschüttung herbeigeführt wird. Das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit wird nicht verletzt und eine Übermaßbesteuerung nicht ausgelöst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das EK 02 der Klägerin darauf beruhte, dass sie als ehemals gemeinnütziges Wohnungsunternehmen in der Schlussbilanz zum 31.12.1990 ihre Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert hatte ansetzen müssen. Der großzügige Einschätzungs- und Typisierungsspielraum des Steuergesetzgebers erlaubt ihm das Absehen von einer besonderen Vorschrift.

Schließlich ist der allgemeine Gleichheitssatz auch nicht dadurch verletzt, dass die bestehende Optionsregelung auf bestimmte Unternehmen der Wohnungswirtschaft beschränkt ist. Denn die Privilegierung knüpft an besondere Strukturmerkmale an, welche die Klägerin nicht erfüllte. Im Übrigen hatte die Klägerin den erforderlichen Antrag nicht fristgerecht gestellt.

Linkhinweis:

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FG Düsseldorf Newsletter v. 3.7.2014
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