08.07.2013

Qualifizierung der Kosten einer Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn

Die Kosten für die Teilnahme der Mitarbeiter eines Unternehmens an einem Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (sog. "Sensibilisierungswoche") sind als Arbeitslohn zu qualifizieren. Dabei kann der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung i.H.v. 500 € abgezogen werden (§ 3 Nr. 34 EStG).

FG Düsseldorf 18.4.2013, 16 K 922/12 L
Der Sachverhalt:
Das klagende Unternehmen bot seinen Mitarbeitern im Rahmen eines sog. Demografieprojekts ein einwöchiges Einführungsseminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil (sog. "Sensibilisierungswoche") an. Das Unternehmen bat das Finanzamt um Auskunft über die lohnsteuerliche Behandlung der Kosten für die Teilnahme an diesem Seminar, die sich pro Mitarbeiter auf ca. 1.300 € (abzgl. Krankenkassenzuschüsse) beliefen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich um Arbeitslohn handele, wobei der Freibetrag für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung i.H.v. 500 € abgezogen werden könne. Dagegen wendete sich die Klägerin und machte geltend, die angebotene Maßnahme liege ganz überwiegend in ihrem eigenen Interesse, so dass es am Entlohnungscharakter fehle.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht den der Sensibilisierungswoche zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert, der lediglich im in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist. Damit hat es eine zutreffende Anrufungsauskunft gegeben.

Die Zuwendung stellt Arbeitslohn dar, da es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine allgemein-gesundheitspräventive Maßnahme handelt. Dafür sprechen neben der Verwendung der Bezeichnungen "Demografieprojekt" und "Präventionsmaßnahme" im Sinne des Sozialrechts die bezweckte Vermittlung von Erkenntnissen über einen gesunden Lebensstil sowie der Inhalt des vorgelegten Wochenplans. Die allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber zuvorderst im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer.

Zudem bestand keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme; sie waren vielmehr gezwungen, Fahrtkosten und Freizeit dafür aufzuwenden. Diese Regelung setzte ein besonderes Eigeninteresse des Arbeitnehmers voraus, das ihn dazu bewegt, eigene Initiative und Aufwendungen einzubringen.

Die Einordnung der Sensibilisierungswoche entspricht zudem der gesetzgeberisch vorgegebenen Wertung in § 3 Nr. 34 EStG für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20 a SGB V genügen. Deshalb war die Auskunft des Beklagten zutreffend, dass ein Betrag von 500 € steuerfrei zu belassen sei.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf NL vom 4.7.2013
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