19.03.2012

"Registrierzulassungen" können bereits eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht entstehen lassen

Die sog. "Registrierzulassungen" bzw. "Tageszulassungen, bei denen importierte Fahrzeuge zum Zweck der Weiterveräußerung kurzfristig von einem Zulassungsdienstleister zugelassen werden, reichen bereits aus, um den steuerrechtlichen Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeuges zu erfüllen. Es kommt weder darauf an, ob und wie das Fahrzeug genutzt wird noch, ob das Kennzeichenschild einen amtlichen Dienststempel besitzt.

FG Münster 24.1.2012, 13 K 1071/09 Kfz
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig ist. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für importierte Fahrzeuge. Ihre Kunden sind Importeure und Hersteller von Kraftfahrzeugen.

Die Klägerin meldete die streitgegenständlichen Fahrzeuge an verschiedenen Tagen in den Jahren 2008 und 2009 bei einer Zulassungsbehörde an. Die Zulassungsstelle erfasste die für die Zulassung der Fahrzeuge erforderlichen Daten und teilte der Klägerin für die angemeldeten Fahrzeuge jeweils ein amtliches Kennzeichen zu. Gleichzeitig erklärte die Klägerin vor der Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung und Abmeldung der angemeldeten Fahrzeuge.

Nachdem die Klägerin die erhobenen Gebühren gezahlt hatte, händigte ihr die Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigungen aus. Die Klägerin ließ für alle Fahrzeuge Kennzeichenschilder anfertigen und händigte diese der Zulassungsbehörde aus. Keines der vorgelegten Kennzeichenschilder wurde mit einem amtlichen Dienststempel versehen. Die Kennzeichenschilder wurden auch nicht an den Fahrzeugen angebracht.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass auch sog. "Registrierzulassungen" oder "Tageszulassungen" für den Mindestzeitraum von einem Monat Kraftfahrzeugsteuer auslösten und erließ entsprechende Bescheide. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Finanzbehörde hatte zu Recht Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt der Kraftfahrzeugsteuer das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Gemäß § 7 Nr. 1 KraftStG ist Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dies ist der sog. Halter. Der steuerrechtliche Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeuges ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung mit der Zulassung des Kraftfahrzeuges erfüllt.  Es kommt dabei nicht darauf an, ob und wie das Fahrzeug genutzt wird.

Infolgedessen lag hier ein Halten der streitgegenständlichen Fahrzeuge vor. Denn auch bei "Registrierzulassungen" handelt es sich rechtlich um Zulassungen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 3 Abs. 1 S. 3 FZV erfolgt die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. Das Versehen des Kennzeichenschildes mit einem amtlichen Dienststempel ist hingegen keine Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum öffentlichen Verkehr.

Zwar regelt § 10 Abs. 12 FZV, dass Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Maßgabe des § 10 FZV ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette vorhanden ist. Dies betrifft aber nur das Herstellen der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs, das der Zulassung folgt und nicht Bestandteil der Zulassung selbst ist.

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