Reitunterricht als Freizeitgestaltung
Kurzbesprechung
BFH v. 22.1.2025 - XI R 9/22
UStG § 4 Nr. 21 Buchst a D0pperbuchstabe bb, UStG § 4 Nr. 23
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i
Der Steuerpflichtige begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
Während das FA die Auffassung vertrat, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig, sah dies das FG größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe").
Der BFH kam im Revisionsverfahren zu einem differenzierten Ergebnis. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden.
Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig.
Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind umsatzsteuerfrei.
Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es jedoch im Streitfall. Der Steuerpflichtige konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Steuerpflichtige eben nicht ist.
Verlag Dr. Otto Schmidt
UStG § 4 Nr. 21 Buchst a D0pperbuchstabe bb, UStG § 4 Nr. 23
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i
EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst h, EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst i
Der Steuerpflichtige begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche auf seinem Reiterhof in den Jahren 2007 bis 2011. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Zudem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof.
Während das FA die Auffassung vertrat, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig, sah dies das FG größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben ("Große Pferdegruppe").
Der BFH kam im Revisionsverfahren zu einem differenzierten Ergebnis. Er hat klargestellt, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Er hat weiter hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden.
Die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" kommt nach Auffassung des BFH nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung; denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Kurse der "Ponygruppe" und für Schulklassen im Rahmen der "Klassenfahrten" sind daher umsatzsteuerpflichtig.
Bei den Kursen der "Großen Pferdegruppe" lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind umsatzsteuerfrei.
Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es jedoch im Streitfall. Der Steuerpflichtige konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Steuerpflichtige eben nicht ist.