22.10.2012

Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Nato-Bedienstete sind Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

Die Ruhegehaltszahlungen an ehemalige Nato-Bedienstete beruhen nicht auf einem Eigenbeitrag des Steuerpflichtigen i.S. zugeflossener und sodann verwendeter Leistungen. Sie sind daher als nachträgliche Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr.2 EStG und nicht als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG zu behandeln.

FG Köln 15.8.2012, 5 K 189/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war ziviler Angestellter des Internationalen Stabes der NATO. Im Ruhestand erhält er von der Wehrbereichsverwaltung Versorgungsbezüge. Darüber hinaus erhält er von der NATO Pensionszahlungen. In den Streitjahren 2006 bis 2009 behandelte das Finanzamt diese Bezüge als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.

Der Kläger wies darauf hin, dass das Gehalt der zivilen NATO-Bediensteten "exempt from tax", also ohne Steuern anzusetzen gewesen sei. Dementsprechend seien die Gehälter der zivilen NATO-Bediensteten als "net-of-tax salaries", d.h. als Nettogehälter vereinbart worden. Aus diesen Nettogehältern hätten die NATO-Bediensteten ihre Beiträge in das "Pension Scheme" geleistet. Außerdem habe das Finanzamt für die Veranlagungszeiträume 2004 und 2005 die Versorgungsbezüge noch als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG, d.h. als Leibrente, behandelt.

Die Finanzbehörde blieb dabei, dass die Ruhegehaltszahlungen des Klägers solche i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG seien. Nach dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung könne bei Dauersachverhalten die Rechtslage erneut geprüft werden.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die Ruhegehaltszahlungen seitens der NATO an den Kläger sind in voller Höhe Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Zu den Einkünften nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. Die Einnahmen müssen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Bezüge als Gegenleistung dafür erhält, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat. Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG fließen aus einem früheren Dienstverhältnis, d.h. aus eben diesem Rechtsgrund zu, wenn der Arbeitnehmer sie ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag erhält. Demgegenüber sind Leibrenten i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a EStG wiederkehrende Bezüge, bestehend aus einem Ertragsanteil und aus der Aus- bzw. Rückzahlung eigenen Vermögens des Steuerpflichtigen.

Der Kläger hat zur Erlangung seiner späteren Ruhegehaltsbezüge kein eigenes Vermögen eingesetzt, da ihm die von seinem Arbeitslohn einbehaltene "staff members contribution" zu den Versorgungsausgaben der NATO nicht als Arbeitslohn zugeflossen war. Der Beitrag des Klägers zum Pension Scheme stand diesem zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung. Der Beitrag wurde vielmehr einvernehmlich vom vereinbarten Gehalt des Klägers von der NATO einbehalten. Ein geldwerter Vorteil ist dem Kläger hierdurch  nicht zugeflossen. Der Kläger erlangte durch den Einbehalt eines Teiles seines Gehaltes lediglich die Zusage der NATO, dass er nach dem geltenden Pension Scheme von der NATO Ruhegehaltszahlungen erhalten werde. Ein eigenständiger Rechtsanspruch des Klägers gegen einen als Träger der Versorgungsleistungen auftretenden Dritten war damit nicht verbunden, da die NATO nicht über eine rechtlich von der Organisation getrennte Versorgungseinrichtung verfügt.

Entscheidend war somit, dass die Aufnahme der Beträge in den Haushaltsplan der NATO weder eine Gutschrift zugunsten des Klägers in der Weise bewirkte, dass er als Berechtigter über diesen Teil des Arbeitslohnes aus eigenem Recht verfügen konnte, noch lag hierin eine auf dem freien Entschluss des Klägers beruhende Novation. Zwar war der Kläger durch die reduzierte Auszahlung seines Gehaltes belastet. Dies führte jedoch nicht zum Zufluss des einbehaltenen Gehaltsanteiles i.S.d. Einkommensteuerrechts. Die Einbehaltung der "staff members contribution" stellte somit eine Gehaltskürzung durch die NATO dar, nicht jedoch eine Gehaltsverwendung durch den Kläger. Die Ruhegehaltszahlungen der NATO beruhen daher nicht auf einem Eigenbeitrag des Klägers i.S. zugeflossener und sodann verwendeter Leistungen, sodass sie in den angefochtenen Steuerfestsetzungen zutreffend als nachträgliche Einkünfte i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr.2 EStG behandelt wurden.

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