05.08.2011

Schenkungen der Muttergesellschaft an Mitarbeiter einer GmbH können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein

Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

FG Düsseldorf 21.6.2011, 8 K 2652/09 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger war als Produktmanager der A-GmbH tätig. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Diese veräußerte mit Vertrag vom 29.12.2006 sämtliche Geschäftsanteile an der A-GmbH. Der Verkauf wurde am 01.03.2007 rechtswirksam.

Am 14.3.2007 erhielt der Kläger, ebenso wie alle anderen Arbeitnehmer der A-GmbH, einen Scheck über 5.200 € der B-GmbH. In dem beigefügten Begleitschreiben heißt es, die B-GmbH schenke ihm diese Summe aus Anlass des Verkaufs der Anteile. Es handele sich um eine nicht mehr mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung.

Das Finanzamt sah die Zuwendungen der B-GmbH an die Arbeitnehmer der A-GmbH als von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn an, der dem Lohnsteuerabzug unterliege. Da der Steuerabzug nicht vorgenommen worden war, forderte es die Lohnsteuer zzgl. Nebenabgaben nach.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Bei der streitigen Zuwendung i.H.v. 5.200 € handelt es sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht um eine Schenkung sondern um Arbeitslohn.

Zum Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehören alle Vorteile für eine Beschäftigung, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Erforderlich ist nicht, dass sie eine Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers sind. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h., wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.

Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Vorliegend deuten die objektiven Umstände der Zuwendung darauf hin, dass diese in Anerkennung der vom Kläger geleisteten Arbeit erfolgt ist. Die subjektive Einschätzung, es handele sich um eine Schenkung, ist unmaßgeblich.

Dass die Zuwendung durch das Arbeitsverhältnis veranlasst worden ist, wird daran deutlich, dass nur die 167 Arbeitnehmer der A-GmbH eine Zuwendung durch die ehemalige Konzernmutter erhalten haben, dass die Zuwendungen zusammen mit den Bonuszahlungen für die erweiterte Geschäftsführung ausgezahlt worden sind und dass die Zuwendungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden des Anteilsveräußerungsvertrags stehen. Diese objektiven Umstände verdeutlichen, dass die Zuwendungen eine Anerkennung für die geleistete Arbeit sein sollen. Der Qualifizierung der Zuwendung als Arbeitslohn steht auch nicht entgegen, dass der Kläger auf die Zuwendung keinen arbeitsvertraglichen oder sonstigen Anspruch hatte.

Linkhinweis:

FG Düsseldorf PM vom 4.8.2011
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