17.12.2012

Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse unterliegen dem Regelsteuersatz

Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Schwimmschule stellen keine eng mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze dar, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, sind z.B. die Gestellung von Umkleidekabinen, Schließfächern und Schwimmhilfsmitteln.

FG Münster 26.10.2012, 5 K 1778/09 U
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2006 bis 2008 Schwimmunterricht für Kinder und Erwachsene erteilt und Aquafitness-Kurse durchgeführt. Eine Anerkennung als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung war ihr von der zuständigen Behörde allerdings nicht bescheinigt worden. Den Schwimmunterricht behandelte die Klägerin als ermäßigt besteuert (7%) und die Aquafitness-Kurse als steuerfrei.

Das Finanzamt unterwarf sämtliche Leistungen dem vollen Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 19%. Die Klägerin hielt dagegen, dass es sich bei dem von ihr verwendeten Schwimmbecken um ein sog. Lehrschwimmbecken handele, das als Schwimmbad i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG zu qualifizieren sei. Auch die Erteilung von Schwimmunterricht gehöre zu den "unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze[n]" i.S.d. Gesetzes. In diesem Zusammenhang verwies die Klägerin auf Art. 12 Abs. 3a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H der 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG, wonach ermäßigte Steuersätze auf das "Überlassen von Sportanlagen" angewendet werden könnten.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren 2006 bis 2008  unterlagen der Besteuerung zum Regelsatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG fand keine Anwendung.

Die Aquafitness-Kurse waren steuerpflichtig, weil sie keine Heilbehandlung darstellten, sondern zum Zweck der Prävention durchgeführt wurden. Die gesamten Umsätze der Klägerin konnten nicht ermäßigt mit nur 7% versteuert werden, da sie nicht unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden waren (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Wenn - wenn hier - Inhalt des Vertrages die Erbringung von Schwimmunterricht ist, so stellt die Unterrichtsleistung nach der Verkehrsauffassung die Hauptleistung dar. Die ggf. mit dem Angebot des Schwimmunterrichts verbundene Erlaubnis zur Benutzung des Schulschwimmbeckens ist eine bloße Nebenleistung. Umsätze, die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden sind, sind z.B. die Gestellung von Umkleidekabinen, Schließfächern und Schwimmhilfsmitteln.

Der Senat sah die vorstehend erläuterte Verständnis des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG auch aufgrund der zugrundeliegenden Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG als geboten an. Denn nach dem Richtlinientext dürfen die EU-Mitgliedstaaten lediglich für das "Überlassen von Sportanlagen" einen ermäßigten Steuersatz vorsehen. Die Erbringung von Schwimmunterricht ist jedoch etwas anderes als das Überlassen von Sportanlagen. Eine erweiternde Auslegung der Richtlinienbestimmung kam nicht in Betracht, da Bestimmungen, die Ausnahmen von einem allgemeinen Grundsatz darstellen, grundsätzlich eng auszulegen sind; dies gilt für Steuerbefreiungs-, aber auch für Steuerermäßigungsvorschriften.

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