29.07.2022

"Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein aktivierungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut

Die medienrechtlichen Rahmenbedingungen für die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen schließen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der "Sendelizenz" aus.

Kurzbesprechung
BFH v. 22.3.2022 - IV R 13/18

EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
HGB § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1
MedienG BW § 12 Abs. 4


Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er beinhaltet der Begriff des zu aktivierenden "Wirtschaftsguts" in Anlehnung an den Begriff "Vermögensgegenstand" im Handelsrecht nicht nur Sachen und Rechte im Sinne des BGB, sondern auch tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben.

Vor diesem Hintergrund konnte die streitbefangene Sendelizenz schon deshalb kein eigenständiges zu aktivierendes Wirtschaftsgut darstellen, weil die medienrechtlichen Rahmenbedingungen eine für die Wirtschaftsgutseigenschaft ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der ausschließlich der Steuerpflichtigen erteilten Sendelizenz ausschließen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 4 Satz 1 LMedienG BW ist die Zulassung eines privaten Veranstalters von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen nicht übertragbar. Das FG war daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Ausgestaltung der rundfunkrechtlichen Zulassung als höchstpersönliches Recht die auch für ein immaterielles Wirtschaftsgut erforderliche ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit nicht vereinbar ist.

Die ausreichende wirtschaftliche Übertragbarkeit der streitbefangenen Sendelizenz kann auch nicht durch eine mittelbare Übertragung durch Abtretung der Anteile an der unternehmenstragenden Gesellschaft begründet werden. Zum einen ist die Übertragung von Anteilen am Veranstalter nach Maßgabe des § 12 Abs. 4 Satz 2 LMedienG BW unzulässig und insoweit nach § 134 BGB nichtig. Zum anderen ändert sich bei einer Anteilsübertragung aus ertragsteuerlicher Sicht nicht der Rechtsträger bzw. Inhaber des Vorteils, sondern nur die Zusammensetzung im Bestand der Gesellschafter am Rechtsträger bzw. Inhaber. Damit ist ein "share-deal" lediglich Ausdruck der Verkehrsfähigkeit der Anteile an der Gesellschaft, nicht aber der Verkehrsfähigkeit der der Gesellschaft zuzurechnenden Vorteile ist.

Im Streitfall war die Sache jedoch nicht spruchreif, so dass eine Zurückverweisung an die Vorinstanz erfolgte. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG geht der BFH zwar davon aus, dass die streitbefangenen Aufwendungen der Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 EStG) ermittelt, grundsätzlich Betriebsausgaben sein können, allerdings konnte der BFH nicht beurteilen, ob diese schon im Streitjahr erfolgswirksam zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich der streitbefangenen Aufwendungen für ein Beratungshonorar konnte der BFH nicht beurteilen, ob diese überhaupt im Gewinnfeststellungsverfahren der Steuerpflichtigen als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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