07.02.2020

Sind Zahlungen von Jugendämtern an Tagesmütter nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei?

Für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ist es erforderlich, dass die öffentlichen Gelder "ausschließlich" zur Erziehung bestimmt sind. Für die Frage, ob die an die Pflegeperson gezahlten Gelder "ausschließlich die Erziehung fördern" oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienen, kommt es nach der BFH-Rechtsprechung entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses an.

FG Münster v. 10.10.2019 - 6 K 3334/17 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hat eine Pflegeerlaubnis für Kindertagespflege nach § 43 SGB - Achtes Buch (VIII) und erzielte als Tagespflegeperson (sog. Tagesmutter) Einnahmen von Jugendämtern für ihre Leistungen im Rahmen der Kindertagespflege nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 SGB VIII. Darüber hinaus erhielt die Klägerin in den Streitjahren von den Eltern der betreuten Kinder Zahlungen für die Verpflegung der Kinder (sog. Essensgeld). Die Eltern der betreuten Kinder konnten den Betreuungsumfang innerhalb der vorgegebenen Stundenkontingente selbst bestimmen.

Die Klägerin war der Auffassung, dass lediglich die Zahlungen der Eltern für die Verpflegung der betreuten Kinder in den Streitjahren 2014 bis 2016 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen seien. Die übrigen Leistungen der Jugendämter nach § 23 SGB VIII seien als öffentliche Beihilfen i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG zu qualifizieren und steuerfrei. Das Finanzamt war allerdings anderer Ansicht.

das FG wies die auf Steuerfreiheit gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die begehrte Steuerfreiheit der von den Jugendämtern der Gemeinden an die Klägerin gezahlten Geldbeträge kann nicht gewährt werden. Die Voraussetzungen der hier allein ernsthaft in Betracht kommenden Vorschrift des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG sind im Streitfall nicht erfüllt.

Im vorliegenden Fall fehlt es insbesondere an einer unmittelbaren "Förderung der Erziehung". Zwar ist der Klägern insoweit zuzugestehen, dass ihre Tätigkeit bei einer Betreuung von Kindern im Rahmen der Tagespflege, vorliegend in einem Umfang von 15 bis 40 Betreuungsstunden wöchentlich, zumindest auch die Erziehung der Kinder zum Gegenstand hat. Jedoch ist für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG erforderlich, dass die öffentlichen Gelder "ausschließlich" zur Erziehung bestimmt sind. Diese Einschränkung ist notwendig, weil nahezu jede längerdauernde Beschäftigung mit Kindern zugleich deren Erziehung zum Gegenstand hat.

Für die Frage, ob die an die Pflegeperson gezahlten Gelder "ausschließlich die Erziehung fördern" oder ob sie auch noch anderen Zwecken dienen, kommt es nach der BFH-Rechtsprechung entscheidend auf Inhalt und Durchführung des Pflegeverhältnisses an. Danach kann regelmäßig kein Zweifel daran bestehen, dass an Pflegeeltern geleistete Erziehungsgelder dazu bestimmt sind, zu Gunsten der in den Haushalt der Pflegeeltern dauerhaft aufgenommenen und wie leibliche Kinder betreuten Kinder und Jugendlichen "die Erziehung zu fördern". Denn in einem solchen Fall werden Zuschüsse gezahlt, um die Aufnahme von Kindern im Haushalt der Pflegepersonen zu erleichtern.

Im vorliegenden Fall waren die an die Klägerin gezahlten Gelder nicht ausschließlich dazu bestimmt, die Erziehung zu fördern. Die Klägerin hatte die im Streitfall einzelnen betreuten Kinder nicht "dauerhaft", d. h. über Nacht, in ihren Haushalt und auch nicht mit dem Zweck aufgenommen, diese wie leibliche Kinder zu erziehen. Der Erziehungsauftrag verblieb bei den Eltern der Kinder. Die erzieherischen Entscheidungen der Eltern waren von den Pflegepersonen zu beachten. Weiter sprach im Streitfall das Antrags- und Auswahlverfahren bei der Vermittlung der Kinder an die Klägerin dafür, dass die Aufnahme der Kinder nicht ausschließlich der Erziehung, sondern auch der Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und allgemeinen Betreuung diente.

Aus den oben genannten Gründen hat der erkennende Senat darüber hinaus Zweifel an der Qualifikation der Einkünfte der Klägerin in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Im Streitfall liegen gewichtige Umstände vor, die für das Vorliegen von gewerblichen Einkünften sprechen. Bei dieser Beurteilung liegt der Rechtsgedanke des BFH zugrunde, wonach bei der Frage, ob Erziehungsgelder ausschließlich zur Erziehung bestimmt sind, die Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, die die Rechtsprechung zur Abgrenzung gewerblicher Kinderheime von freiberuflich betriebenen Erziehungseinrichtungen entwickelt hat. Nach Auffassung des Senats ist der Rechtsgedanke auch auf Einnahmen von Pflegepersonen übertragbar, die Einnahmen im Rahmen der Tagespflege nach §§ 22, 23 SGB VIII erzielen und nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig betreuen.
 
FG Münster online
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