11.05.2012

Sog. "Eigenprovisionen" und "Fremdprovisionen" gelten als Betriebseinnahmen

Vergütungen, die ein Vermittler von Beteiligungen an Personengesellschaften (Publikums-KG) von einem Dritten (Emissionshaus) für die Zeichnung eigener Beteiligungen an diesen Gesellschaften erhält ("Eigenprovisionen"), sind regelmäßig Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Vermittlungstätigkeit. Auch Vergütungen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile an solchen Publikums-KG vermittelt, an denen er selbst beteiligt ist ("Fremdprovisionen"), sind Betriebseinnahmen im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.

BFH 14.3.2012, X R 24/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger betrieb ein gewerbliches Einzelunternehmen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Gegenstand des Betriebs war die Vermittlung von Schiffsbeteiligungen. Dabei handelte es sich um Kommanditbeteiligungen an Publikums-KGs (Fondsgesellschaften). Die einzelnen Fondsgesellschaften wurden von sog. "Emissionshäusern" initiiert, die jeweils auch als Kommanditisten an den Fondsgesellschaften beteiligt waren und sich sog. "Vertriebspartner", zu denen auch der Kläger gehörte, bedienten.

Zwischen dem Kläger und dem einzelnen Emissionshaus bestand eine Rahmenvertriebsvereinbarung, wonach Provisionsansprüche mit der rechtswirksamen Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft entstanden. Auf dieser Grundlage schloss der Kläger mit dem jeweiligen Emissionshaus für jedes einzelne Fondsprojekt eine gesonderte Provisionsvereinbarung, in der die Höhe der Vermittlungsprovision festgelegt wurde. Der Provisionsanspruch des Klägers lag typischerweise bei ca. 15 bis 18 % des von ihm vermittelten Eigenkapitals.

An einigen Schiffsfonds beteiligte sich der Kläger auch selbst. Er hielt diese Beteiligungen im Privatvermögen. Auch hierfür erhielt er Provisionen. Das Finanzamt erhöhte den Gewerbeertrag des Klägers für die Streitjahre 1996 bis 2002 um diese "Eigenprovisionen". Der Kläger vertrat hingegen die Ansicht, die Eigen- und Fremdprovisionen seien als Sonderbetriebseinnahmen in den jeweiligen Fondsgesellschaften anzusehen, was gegenüber einer Zuordnung zum Gewerbeertrag seines Einzelunternehmens vorrangig sei.

Das FG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers blieb vor dem BFH erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht erkannt, dass die Eigenprovisionen zum Gewerbeertrag des Klägers gehörten und - ebenso wie die Fremdprovisionen - nicht vorrangig im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags der Fondsgesellschaften zu erfassen waren.

Ein Gewerbeertrag ist gem. § 7 S. 1 GewStG der nach den Vorschriften des EStG oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8, 9 GewStG bezeichneten Beträge. Infolgedessen gehörten die Eigenprovisionen zum Gewerbeertrag des Klägers, weil sie im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen anzusetzen waren. Danach war für die Zuordnung der Eigenprovisionen zu den Betriebseinnahmen des Klägers maßgeblich, dass auch diese Einnahmen auf der gewerblichen Tätigkeit des Klägers beruhten und damit den erforderlichen Sachzusammenhang zu einem Tatbestand der Einkunftserzielung aufwiesen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gewichtung kam es - ebenso wie bei den Eigenprovisionen eines Versicherungsvertreters - nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger zugleich ("privater") Nutznießer der verprovisionierten Verträge war.

Weder die Eigenprovisionen noch die vom Kläger bezeichneten Teile der Fremdprovisionen waren vorrangig dem Gewerbeertrag der Fondsgesellschaften zuzuordnen. Es handelte sich weder um Sonderbetriebseinnahmen des Klägers im Rahmen der Gewinnermittlung der Fondsgesellschaften noch führten die Provisionen zu einer Minderung der Anschaffungskosten der von den Fondsgesellschaften erworbenen Wirtschaftsgüter.

Die Zahlungen, die die Fondsgesellschaften an die Emissionshäuser zu leisten hatten, ließen sich auch nicht als Aufwendungsersatz für die Zahlungen ansehen, die die Emissionshäuser an den Kläger geleistet hatten. Die jeweiligen Vereinbarungen beruhten nämlich auf unterschiedlichen Grundlagen und sollten unterschiedliche Leistungen abdecken. Die Vergütungen waren unabhängig voneinander ausgehandelt worden und hatten sich nicht am Gedanken des Aufwendungsersatzes orientiert. Im Übrigen fehlte es auch an der Voraussetzung, dass die im Auftrag der Emissionshäuser ausgeübte Tätigkeit des Klägers für die Vermittlung und Zeichnung von Beteiligungen an solchen Fondsgesellschaften, an denen er selbst beteiligt war, sich hinreichend von der übrigen Vermittlungstätigkeit des Klägers für die Emissionshäuser unterschied.

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