07.11.2014

Spanisches Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen mit dem Binnenmarkt vereinbar

Das EuG hat die Entscheidungen der Kommission für nichtig erklärt, mit denen das spanische Steuersystem über Abschreibungen beim Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde. Die Kommission hat insoweit den selektiven Charakter dieses Systems nicht nachgewiesen.

EuG 7.11.2014, T-219/10 u.a.
Hintergrund:
Wenn ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen an einem "ausländischen Unternehmen" eine Beteiligung von mindestens 5 Prozent erwirbt und die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen hält, kann der Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus diesem Beteiligungserwerb ergibt, nach dem spanischem Körperschaftsteuergesetz im Wege der Abschreibung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer, die das Unternehmen schuldet, abgezogen werden.

Als "ausländisches Unternehmen" gilt nach diesem Gesetz ein Unternehmen, das einer Steuer unterliegt, die mit der in Spanien geltenden Steuer vergleichbar ist, und dessen Einnahmen hauptsächlich aus im Ausland durchgeführten unternehmerischen Tätigkeiten stammen. Nach spanischem Steuerrecht kann ein in Spanien steuerpflichtiges Unternehmen beim Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen mit Sitz in Spanien den aus diesem Erwerb stammenden Geschäfts- oder Firmenwert nicht separat verbuchen. Bei Unternehmenszusammenschlüssen kann der Geschäfts- oder Firmenwert hingegen abgeschrieben werden.

Der Sachverhalt:
Mit mehreren schriftlichen Anfragen von Abgeordneten des EU-Parlaments in den Jahren 2005 und 2006 wurde die Kommission gefragt, ob das für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen geltende Abzugssystem nach dem spanischen Körperschaftsteuergesetz als staatliche Beihilfe einzustufen sei. Die Kommission antwortete im Wesentlichen, dass das spanische System nach den ihr zur Verfügung stehenden Informationen keine staatliche Beihilfe sei.

Dennoch eröffnete sie auf die Beschwerde eines privaten Marktteilnehmers hin im Oktober 2007 das förmliche Prüfverfahren. Das Verfahren in Bezug auf Beteiligungserwerbe innerhalb der EU wurde mit Entscheidung vom 28.10.2009 abgeschlossen, dasjenige über Beteiligungserwerbe außerhalb der Union mit Beschluss vom 12.1.2011. Diese Beschlüsse erklären das durch das spanische Recht errichtete System für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und ordnen die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch Spanien an.

Die Kläger, die drei in Spanien niedergelassenen Unternehmen Autogrill España, Banco Santander und Santusa Holding, beantragten beim EuG die Nichtigerklärung dieser Beschlüsse der Kommission.

Das EuG gab den Anträgen statt und erklärte die beiden Beschlüsse der Kommission für nichtig.

Die Gründe:
Die Kommission hat nicht nachgewiesen, dass das spanische System selektiv ist. Die Selektivität ist jedoch eine der kumulativen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird.

Das Vorliegen einer Abweichung oder einer Ausnahme von einem Referenzrahmen als solches ermöglicht nicht den Nachweis, dass eine Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne des Unionsrechts begünstigt, sofern diese Maßnahme grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich ist. Das spanische System stellt nicht auf eine bestimmte Kategorie von Unternehmen oder Produktionszweigen ab, sondern auf eine Kategorie von wirtschaftlichen Vorgängen; die Begünstigung wird unabhängig von der Art der Tätigkeit der Unternehmen angewandt. Dieses System gilt für alle Beteiligungserwerbe an ausländischen Gesellschaften von mindestens 5 Prozent, die mindestens ein Jahr lang ununterbrochen gehalten werden. Zudem legt es keinen Mindestbetrag fest, der dem Schwellenwert der 5-prozentigen Beteiligung entspricht.

Der Argumentation der Kommission, das spanische System sei selektiv, da es nur bestimmten Unternehmensgruppen zugute komme, die bestimmte Investitionen im Ausland tätigten, kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Herangehensweise könnte vielmehr dazu führen, dass das Vorliegen von Selektivität für jede steuerliche Maßnahme festgestellt wird, deren Erteilung bestimmten Voraussetzungen unterliegt. Und das selbst dann, wenn die Unternehmen, denen die Maßnahme zugute kommt, abgesehen davon, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Maßnahme erfüllen, kein besonderes Merkmal gemein haben, das sie von anderen Unternehmen unterscheiden würde.

Eine Maßnahme, die unterschiedslos allen Unternehmen im Gebiet des betreffenden Staats zugute kommen kann, ist aber im Hinblick auf das Kriterium der Selektivität keine staatliche Beihilfe. Die Feststellung der Selektivität einer Maßnahme muss insbes. auf eine unterschiedliche Behandlung von Kategorien von Unternehmen, die dem Recht ein und desselben Mitgliedstaats unterliegen, gestützt werden, und nicht auf eine unterschiedliche Behandlung der Unternehmen eines Mitgliedstaats und denen eines anderen Mitgliedstaats. Für die Prüfung des Kriteriums der Selektivität ist es unerheblich, dass eine Maßnahme die in einem Mitgliedstaat steuerpflichtigen Unternehmen im Vergleich zu den in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtigen Unternehmen begünstigt, und dass dadurch allenfalls die Feststellung einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels ermöglicht wird.

Linkhinweis:

Für die auf den Webseiten des EuGH veröffentlichte Pressemitteilung mit weiterführenden Links zu den u.a. englischsprachigen Volltexten der Entscheidungen klicken Sie bitte hier.

EuG PM Nr. 145 vom 7.11.2014
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