29.03.2016

Spende an rumänische Körperschaft des öffentlichen Rechts kann abzugsfähig sein

Weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung findet sich eine Definition dessen, was zu einer Ansehenssteigerung der Bundesrepublik Deutschland führen kann und wann dies der Fall sein soll. Der Senat sieht es wie Seer (in Tipke/Kruse), wonach aus dem vorsichtigen und in der Form nicht justiziablen Wortlaut abzuleiten ist, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft (hier: Rumänien) zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann, nicht evident ausgeschlossen ist.

FG Köln 20.1.2016, 9 K 3177/14
Der Sachverhalt:
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2010 hatte die Klägerin den Abzug von Zahlungen i.H.v. 15.000 € an eine durch Gesetzesdekret errichtete griechisch-katholische Pfarrgemeinschaft in Rumänien als Spende beantragt. Diese ist laut Satzung eine rumänische juristische Person, die humanitäre, geistliche, religiöse, erzieherische, wohltätige und kulturelle Zwecke verfolgt. Die Zuwendung der Klägerin diente zur Fertigstellung einer Kirche. Diese konnte erst aufgrund der von der Klägerin geleisteten Zuwendung fertiggestellt werden. Es wurden diverse Bescheinigungen in nicht amtlicher Übersetzung vorgelegt. Der Namen der Klägerin wurde im Fuß des Altars eingraviert.

Das Finanzamt ließ die Spende nicht zum Abzug zu, da es an der Voraussetzung des strukturellen Inlandsbezugs fehle. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Zu Unrecht hatte das Finanzamt die geltend gemachten Spenden nach Rumänien nicht anerkannt.

Fraglich war im vorliegenden Fall lediglich, ob die Voraussetzung des § 10b Abs. 1 S. 6 EStG in der allein denkbaren Variante erfüllt ist. Danach muss die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können (sog. Inlandsbezug). Weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung findet sich eine Definition dessen, was zu einer Ansehenssteigerung der Bundesrepublik Deutschland führen kann und wann dies der Fall sein soll.

Das Tatbestandsmerkmal, das sich wortgleich in § 51 Abs. 2 AO findet, wird in der Literatur wegen fehlender Normenklarheit, wegen erheblicher Auslegungsunschärfen als für die praktische Rechtsanwendung völlig ungeeignet, wegen vager Formulierung, wegen eines fehlenden vollzugsfähigen Inhalts sowie als inhaltsleer und für die praktische Rechtsanwendung ungeeignet kritisiert. Ferner wird der Regelung in Gestalt, wie die Gesetzesbegründung und die Finanzverwaltung sie verstanden haben möchten, vorgeworfen, europarechtswidrig zu sein.

Der Senat teilt die in der Literatur geäußerte Kritik sowohl in verfassungsrechtlicher als auch in europarechtlicher Hinsicht. Weder für die Finanzverwaltung noch für die Finanzgerichte ist auch nur ansatzweise ersichtlich, wie und anhand welcher Maßstäbe das Tatbestandsmerkmal der potenziellen Ansehenssteigerung der Bundesrepublik Deutschland zu prüfen sein soll. Insoweit bestehen wegen fehlender Bestimmtheit tatsächlich Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der Norm. Im Hinblick auf die o.g. Kritik an dem Tatbestandsmerkmal der Möglichkeit der Steigerung des Ansehens Deutschlands versteht der Senat die Vorschrift daher so wie Seer (in Tipke/Kruse), wonach aus dem vorsichtigen und in der Form nicht justiziablen Wortlaut abzuleiten ist, dass die Möglichkeit, dass die Tätigkeit der ausländischen Körperschaft zur Ansehenssteigerung Deutschlands beitragen kann, nicht evident ausgeschlossen ist. Die Klägerin hatte an eine rumänische Körperschaft gespendet, die nach inländischen Maßstäben als gemeinnützig anzuerkennen wäre. Daher stand ihr der Spendenabzug in der beantragten Höhe zu.

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