21.07.2014

Stellen Kosten für Fahrten der Kinder zur Schule sowie zum Fußballtraining außergewöhnliche Belastungen dar?

Die Kosten für Fahrten der Kinder zur Schule sowie zum Fußballtraining stellen nicht bereits deshalb außergewöhnliche Belastungen dar, weil die Kinder eine besondere fußballerische Begabung aufweisen und die Eltern sich für den Besuch einer Sportförderklasse an einer staatlichen Regelschule in Trägerschaft der Stadt entscheiden. Das insoweit von ihnen ausgeübte Recht auf freie Schulwahl macht ihre Aufwendungen nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG, da es sich insoweit um eine typische Entscheidung im Bereich der privatveranlassten Lebensführung handelt.

FG Münster 15.4.2014, 1 K 3696/12 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eltern zweier Kinder. Das im Streitjahr 2011 elf Jahre alte Mädchen und der damals 13 Jahre alte Junge besuchten die Sportförderklasse einer Gesamtschule. Es handelte sich dabei um eine staatliche Regelschule in Trägerschaft der Stadt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung 2011 machten die Kläger Aufwendungen i.H.v. 688 € bzw. 4.752 € als Schulgeld steuermindernd geltend. Die Beträge setzten sich zusammen aus pauschalierten Fahrtkosten zur Gesamtschule sowie zu nachmittäglichen Trainingseinheiten in einem Fußballverein.

Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die vorbezeichneten Aufwendungen nicht. Die Kläger führten aus, bei der von ihren Kindern besuchten Schule handle es sich um eine Förderschule, die nur einmal in NRW existiere. Für den Besuch der Sportförderklasse sei eine Aufnahmeprüfung vorgesehen gewesen, darüber hinaus ist die Mitgliedschaft in einem Sportverein Voraussetzung. Die Kläger waren der Ansicht, dass die Kosten infolgedessen als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen seien.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Aufwendungen der Kläger für Fahrten ihrer Kinder zur Gesamtschule waren nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind nur Schulgeldzahlungen an Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend privatfinanzierte Schulen dem Grunde nach steuerlich als Sonderausgaben im Rahmen der gesetzlich geltenden Höchstbeträge steuermindernd zu berücksichtigen. Bei der von den Kindern der Kläger besuchten Gesamtschule handelte es sich allerdings um eine staatliche Regelschule in Trägerschaft der Stadt. Die Aufwendungen erfüllten daher schon dem Grunde nach nicht die Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben unabhängig davon, ob Fahrtkosten überhaupt unter dem Entgeltbegriff i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu subsummieren waren.

Die Schulwegkosten der Kläger waren darüber hinaus auch keine außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. § 33 EStG. Es handelte sich vielmehr um Aufwendungen, die zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählten. Derartige Kosten für den Schulbesuch fallen regelmäßig für alle Eltern schulpflichtiger Kinder an. Dies hat der BFH bereits mit Urteil vom 13.5.1966 (Az.: VI 332/65) statuiert. Schon damals wurden die Aufwendungen für Schulfahrten als durch den Grundfreibetrag abgegolten bewertet. An diesen Grundsätzen hat sich - zumal das Kindergeld geleistet wird und dies im Fall der Kläger über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgeht und als familienpolitische Sozialleistung wirkt (§ 31 EStG) - nichts geändert.

Eine andere steuerliche Betrachtung ergab sich auch nicht daraus, dass sich die Kläger aufgrund einer besonderen fußballerischen Begabung ihrer Kinder für den Schulbesuch der Gesamtschule entschieden hatten. Das insoweit von ihnen ausgeübte Recht auf freie Schulwahl machte ihre Aufwendungen nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG, da es sich insoweit um eine typische Entscheidung im Bereich der privatveranlassten Lebensführung handelte.

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