08.03.2013

Steuerberatungskosten für Erklärungen nach dem StraBEG sind nicht abziehbar

Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden. Nichts anderes gilt für solche Aufwendungen, die im kausalen Zusammenhang mit den nacherklärten Einnahmen stehen, aber erst nach dem Amnestiezeitraum (1993 bis 2002) angefallen sind.

BFH 20.11.2012, VIII R 29/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr (2004) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Dezember 2004 gab der Kläger mehrere strafbefreiende Erklärungen nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) ab.

Bei Erstellung und Abgabe der Erklärungen ließ sich der Kläger vom jetzigen Prozessbevollmächtigten beraten, der im Dezember 2004 hierfür ein Honorar i.H.v. 11.600 € in Rechnung stellte. Der Kläger beglich diese Rechnung im selben Monat. Das Finanzamt versagte bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 2004 den Abzug des Honorars als Sonderausgaben.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen im Ergebnis zu Recht weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Teil der Gebühren nach materiellem Einkommensteuerrecht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnte, denn jedenfalls schließt das StraBEG nach Systematik und Zweck den Abzug aus. Mit dem StraBEG hat der Gesetzgeber ein Gesetz geschaffen, das sowohl materielles Strafrecht in Gestalt von Strafbefreiungsnormen regelt als auch steuerrechtliche Sonderregelungen trifft, die von den Vorschriften des EStG erheblich abweichen. Aufgrund dieser dem Einkommensteuersystem fremden Regelungen gilt der gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StraBEG zu entrichtende Betrag nur fiktiv als Einkommensteuer. Beratungskosten zur Ermittlung der fiktiven Einnahmen i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 StraBEG betreffen mithin keine Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 EStG. Sie sind nicht vom Anwendungsbereich des EStG erfasst und können danach keine Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 EStG sein.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind auch nicht als Sonderausgaben i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. abzuziehen. Dies folgt allerdings nicht schon aus dem Gesetzeswortlaut des StraBEG. Maßgeblich ist auf den Zweck von EStG und StraBEG abzustellen. Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2005 gehörten nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. steuerliche Beratungskosten grundsätzlich zu den Sonderausgaben, die das Einkommen minderten, soweit sie nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar waren. Einzelne Finanzgerichte haben auch Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG für das Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben anerkannt. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. sollten Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, die ihnen durch eine Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen, weil sie ihre Pflichten wegen der Schwierigkeit und Unübersichtlichkeit des Steuerrechts ohne fremde Hilfe häufig nicht ohne weiteres erfüllen können. Das aber rechtfertigt nur den Abzug von Beratungsaufwendungen, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. An einen Rechtsanwalt geleistete Zahlungen für eine Steuerstrafverteidigung sind insoweit nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Ebenso wie Kosten der Steuerstrafverteidigung werden auch Beratungskosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG nicht vom Entlastungszweck des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. erfasst. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung zielt aus der Sicht des Steuerpflichtigen wesentlich auf die Erlangung der Strafbefreiung nach § 1 Abs. 1, § 4 StraBEG; damit verfolgt der Steuerpflichtige angesichts eines bereits verwirklichten Steuerdelikts insoweit denselben nichtsteuerlichen privaten Zweck wie bei einer Strafverteidigung, sodass ebenso wenig wie dort sozial- oder wirtschaftspolitische Erwägungen eine einkommensmindernde Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten gebieten. Nichts anderes gilt für solche Aufwendungen, die im kausalen Zusammenhang mit den nacherklärten Einnahmen stehen, aber - wie im Streitfall - erst nach dem Amnestiezeitraum (1993 bis 2002) angefallen sind.

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