02.06.2022

Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

Die Steuerentstehung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG ist nicht auf bereits fällige Entgeltansprüche beschränkt. Eine Teilleistung i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG, bei der für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird, erfordert eine Leistung mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter.

Kurzbesprechung
BFH v. 1.2. 2022 - V R 37/21 (V R 16/19)

UStG § 13 Abs 1 Nr. 1 Buchst a S 1, § 13 Abs 1 Nr. 1 Buchst a S 2, § 13 Abs 1 Nr. 1 Buchst a S 3, § 16 Abs 1 S 1, § 17 Abs 2 Nr. 1
EGRL 112/2006 Art 63, 112/2006 Art 64, 112/2006 Art 90


Ratenzahlung begründet keine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 UStG. Dies hatte das FG  im Streitfall unzutreffend entschieden. Auch konnte die FG - Entscheidung nicht mit einer Einschränkung der Sollbesteuerung auf fällige Entgeltansprüche begründet werden.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 UStG ordnet eine Steuerentstehung mit Leistungsausführung auch für Teilleistungen an. Teilleistungen liegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Da das Erfordernis einer Leistung mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter", eine Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG auf eine einmalige Leistung gegen bloße Ratenzahlung ausschließt, entfallen somit die Zweifel an einer zutreffenden Umsetzung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL durch den nationalen Teilleistungsbegriff.

Im Streitfall konnte der BFH nicht entscheiden, ob danach die Voraussetzungen für eine Teilleistung vorgelegen haben und verwies den Streitfall an das FG zurück.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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